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Rechtsdurchsetzung / Zivilrechtliche Vorschriften [Bearbeiten]

III. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3


Einführung Rechtsdurchsetzug / Zivilrechtliche Vorschriften

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§ 1/1 Urheberrechtsgesetz definiert als Werk "eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst."


Ich habe zwei liebe Enkelsöhne. Als der jüngere von ihnen etwa drei Jahre alt war, produzierte er auf einem Stück Papier ein Gekritzel und sagte: "Das heißt Opapa!" Ob das schon ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes war? Jedenfalls hatte es bereits sehr markante Merkmale eines solchen:
  • Es entsprang dem kreativen Denkprozess eines Menschen und war somit die eigentümliche (personenverbundene) geistige Schöpfung meines Enkels, die
  • als Zeichnung einer der vier vom Urheberrechtsgesetz genannte Werkkategorien zugeordnet werden konnte, und zwar der der bildenden Künste.
Ob man diese Schöpfung bereits als Werk ansehen kann, ist eine Frage der Wertung. Ihre Antwort hängt davon ab, ob sich diese konkrete Darstellung vom Alltäglichen [1] unterscheidet, also von all den vielen anderen, die für Kleinkinder typisch sind. Denn wenn einer Schöpfung Werkscharakter zukommen soll, braucht sie auch eine gewisse Werkhöhe...


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Inhaltsverzeichnis: Rechtsdurchsetzung / Zivilrechtliche Vorschriften

  1. Unterlassungsanspruch (§ 81)
  2. Beseitigungsanspruch (§§ 82-84
  3. Urteilsveröffentlichung (§ 857)
  4. Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86)
  5. Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87)
  6. Anspruch auf Rechnungslegung (§ 87a)
  7. Anspruch auf Auskunft (§ 87b)
  1. Einstweilige Verfügungen (§ 87c)
  2. Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 88)
  3. Haftung mehrerer Verpflichteter (§ 89)
  4. Verjährung (§ 90)
  5. Mitwirkung der Zollbehörden (§ 90a)
  6. Schutz von Computerprogrammen (§ 90b)
  7. Schutz technischer Maßnahmen (§ 90c)
  8. Schutz von Kennzeichnungen (§ 90d)


  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext


Fußnoten[Bearbeiten]

  1. vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f]