Europarecht: Kompetenzen der EU
Subsidiarität
[Bearbeiten]Zuständigkeitsbereiche
[Bearbeiten]Der EU sind teils ausschließliche und teils geteilte Zuständigkeiten eingeräumt.
Ausschließliche Zuständigkeit
[Bearbeiten]Im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit sind die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 AEUV nur dann zum Erlass von Rechtsakten berechtigt, wenn sie von der EU dazu ausdrücklich ermächtigt wurden oder wenn Gesetzgebungsakte der EU durchgeführt werden.
Art. 3 Abs. 1 AEUV zählt die ausschließlichen Zuständigkeiten auf:
- Europäische Zollunion,
- Wettbewerbsregeln, soweit sie für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind
- Währungspolitik für die Euro-Staaten,
- gemeinsamen Fischereipolitik,
- gemeinsame Handelspolitik
Geteilte Zuständigkeit
[Bearbeiten]Im Rahmen der geteilten Zuständigkeit ist die EU berechigt, Rechtsakte zu erlassen. Macht sie von diesem Recht nicht Gebrauch, liegt in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 2 AEUV bei den Mitgliedstaaten. Die Regelung ist vergleichbar mit der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundgesetz.
Art. 4 Abs. 2 AEUV zählt die geteilten Zuständigkeiten auf:
- Europäischer Binnenmarkt,
- Sozialpolitik,
- wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt der EU,
- Gemeinsame Agrarpolitik und Gemeinsame Fischereipolitik,
- Umwelt,
- Verbraucherschutz,
- Verkehr,
- transeuropäische Netze,
- Energie,
- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
- gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit