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Europarecht: Kompetenzen der EU

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Subsidiarität

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Zuständigkeitsbereiche

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Der EU sind teils ausschließliche und teils geteilte Zuständigkeiten eingeräumt.

Ausschließliche Zuständigkeit

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Im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit sind die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 AEUV nur dann zum Erlass von Rechtsakten berechtigt, wenn sie von der EU dazu ausdrücklich ermächtigt wurden oder wenn Gesetzgebungsakte der EU durchgeführt werden.

Art. 3 Abs. 1 AEUV zählt die ausschließlichen Zuständigkeiten auf:

  • Europäische Zollunion,
  • Wettbewerbsregeln, soweit sie für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind
  • Währungspolitik für die Euro-Staaten,
  • gemeinsamen Fischereipolitik,
  • gemeinsame Handelspolitik

Geteilte Zuständigkeit

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Im Rahmen der geteilten Zuständigkeit ist die EU berechigt, Rechtsakte zu erlassen. Macht sie von diesem Recht nicht Gebrauch, liegt in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 2 AEUV bei den Mitgliedstaaten. Die Regelung ist vergleichbar mit der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundgesetz.

Art. 4 Abs. 2 AEUV zählt die geteilten Zuständigkeiten auf:

  • Europäischer Binnenmarkt,
  • Sozialpolitik,
  • wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt der EU,
  • Gemeinsame Agrarpolitik und Gemeinsame Fischereipolitik,
  • Umwelt,
  • Verbraucherschutz,
  • Verkehr,
  • transeuropäische Netze,
  • Energie,
  • Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
  • gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit