Examensrepetitorium Jura: StGB AT: Unterlassen

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Zu unterscheiden sind echte und unechte Unterlassungsdelikte.

Echte Unterlassungsdelikte[Bearbeiten]

Dabei handelt es sich um Straftatbestände, die ausdrücklich die Strafbarkeit an ein Unterlassen knüpfen. Beispiele sind § 138, § 142 Abs. 2 und § 323c StGB.

Unechte Unterlassungsdelikte[Bearbeiten]

Unechte Unterlassungsdelikte knüpfen nicht ausdrücklich an das Unterlassen einer Handlung an, können aber trotzdem durch ein Unterlassen erfüllt werden, wenn eine Pflicht zum Handeln, die sogenannte "Garantenpflicht", bestand, § 13 StGB. Der Träger der Garantenpflicht hat dadurch eine sog. Garantenstellung inne.

Beschützergarant ist dabei, wer die Pflicht hat, ein bestimmtes Rechtsgut vor Schaden zu schützen. Diese Stellung kann sich ergeben aus

  • Rechtsnormen (z.B. aus § 832 oder § 1626 BGB),
  • freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten (z.B. bei Ärzten und Babysittern),
  • enger verwandtschaftlicher Verbundenheit,
  • Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. eheähnlich zusammenlebende Partner, Bergsteigergruppen),
  • besonderer Amtsstellung (Polizisten, Feuerwehr)

Überwachergaranten trifft hingegen die Pflicht, andere vor bestimmten Gefahrenquellen zu schützen. Ihre Garantenstellung kann sich ergeben aus

  • Verkehrssicherungspflicht (z.B. Hundehalter, Streupflichtiger)
  • Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter (z.B. Gefängnispersonal)
  • Ingerenz: pflichtwidriges Vorverhalten, das eine Gefahr geschaffen hat (z.B. Dealer, der Betäubungsmittel abgegeben hat)