Examensrepetitorium Jura: StGB AT: Unterlassen
Zu unterscheiden sind echte und unechte Unterlassungsdelikte.
Echte Unterlassungsdelikte
[Bearbeiten]Dabei handelt es sich um Straftatbestände, die ausdrücklich die Strafbarkeit an ein Unterlassen knüpfen. Beispiele sind § 138, § 142 Abs. 2 und § 323c StGB.
Unechte Unterlassungsdelikte
[Bearbeiten]Unechte Unterlassungsdelikte knüpfen nicht ausdrücklich an das Unterlassen einer Handlung an, können aber trotzdem durch ein Unterlassen erfüllt werden, wenn eine Pflicht zum Handeln, die sogenannte "Garantenpflicht", bestand, § 13 StGB. Der Träger der Garantenpflicht hat dadurch eine sog. Garantenstellung inne.
Beschützergarant ist dabei, wer die Pflicht hat, ein bestimmtes Rechtsgut vor Schaden zu schützen. Diese Stellung kann sich ergeben aus
- Rechtsnormen (z.B. aus § 832 oder § 1626 BGB),
- freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten (z.B. bei Ärzten und Babysittern),
- enger verwandtschaftlicher Verbundenheit,
- Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. eheähnlich zusammenlebende Partner, Bergsteigergruppen),
- besonderer Amtsstellung (Polizisten, Feuerwehr)
Überwachergaranten trifft hingegen die Pflicht, andere vor bestimmten Gefahrenquellen zu schützen. Ihre Garantenstellung kann sich ergeben aus
- Verkehrssicherungspflicht (z.B. Hundehalter, Streupflichtiger)
- Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter (z.B. Gefängnispersonal)
- Ingerenz: pflichtwidriges Vorverhalten, das eine Gefahr geschaffen hat (z.B. Dealer, der Betäubungsmittel abgegeben hat)