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Examensrepetitorium Jura: BGB Erbrecht: Gesetzliche Erbfolge

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Allgemeines

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Das Erbrecht ist im 5. Buch des BGB geregelt. Es umfasst die §§ 1922 bis 2385 BGB. Gleich in der ersten Norm des ersten Abschnitts (§ 1922 BGB) werden vier Legaldefinitionen aufgestellt:

Erbfall
Tod einer Person, § 1922 I BGB
Erbschaft
Vermögen der verstorbenen Person, § 1922 I BGB
Erben
Personen, auf die die Erbschaft übergeht, § 1922 I BGB
Erbteil
Anteil eines Miterben, § 1922 II BGB

Daraufhin wird in § 1923 geklärt, wann jemand fähig ist zu erben. Demnach ist erbfähig, wer zur Zeit des Erbfalles lebt (§ 1923 I BGB) oder zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt war (§ 1923 II BGB). Daraufhin folgt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 bis 1936 BGB). In den abschließenden Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1937 bis 1941 BGB) wird sehr grob skizziert, worum es in den folgenden Vorschriften des fünften Buches geht.

§ 1922 I BGB spiegelt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) und des Vonselbsterwerbs wider.

Gesetzliche Erbfolge

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Das Gesetz behandelt die gesetzliche Erbfolge als Regelfall, vgl. § 1937 BGB. Wenn jedoch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) vorhanden ist, verdrängt diese die gesetzliche Erbfolge. Regelt die letztwillige Verfügung die Erbfolge nicht vollständig, tritt die gesetzliche Erbfolge an dieser Stelle wieder ein. Es hat insofern lückenfüllende Wirkung.

In Deutschland bildet das gesetzliche Erbrecht eine Parentelordnung (von lat. parentes = Eltern). Das bedeutet, dass nach den Generationen gegangen wird. Man zählt die Generationen, die man zurückgehen muss, um einen (lebenden) Verwandten zu finden.

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 I BGB. Der Erblasser selbst bildet die erste Generation. Da er verstorben ist, erben seine Abkömmlinge. Abkömmlinge sind eheliche Kinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder, aber auch Kindeskinder usw. (Eventuelle Sonderfälle außen vor gelassen.) Hat ein Abkömmling selbst Abkömmlinge, lebt zur Zeit des Erbfalls aber noch, schließt er seine Abkömmlinge aus der Erbfolge aus, § 1924 II BGB. (Bsp.: Der verwitwete Großvater G verstirbt und hinterlässt einen Sohn S und eine Tochter T. S hat keine Kinder, T hat welche. In diesem Fall erben S und T. T schließt ihre Kinder aus.) Dieses Prinzip nennt man Repräsentationsprinzip. Ist hingegen ein Abkömmling des Erblassers verstorben und hatte dieser selbst Abkömmlinge, treten diese an die Stelle ihres Elternteils, § 1924 III BGB. (Bsp.: Der Fall wie oben, nur dass die T schon verstorben ist. Dann treten die Kinder der T an ihre Stelle und erben Ts Anteil.) Dies ist legal definiert und heißt Erbfolge nach Stämmen. Gemäß § 1924 IV BGB erben Kinder zu gleichen Teilen. Dies bedeutet in dem ersten Besipielsfall, dass S und T jeweils die Hälfte bekommen. Im zweiten Fall bedeutet es, dass S die Hälfte bekommt, die andere Hälfte bekommen die Kinder der T. Die müssen ihren Anteil dann wieder zu gleichen Teilen aufteilen. Nicht bedeutet es, dass im zweiten Fall die S und die Kinder der T zusammengezählt werden und dann anteilig geteilt wird!

Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 I BGB. Die Eltern bilden die zweite Generation; sie selbst und ihre Abkömmlinge (mit Ausnahme des Erblassers) damit die zweite Ordnung. § 1925 II BGB: Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. § 1925 III BGB: Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

Das Erbrecht der nachfolgenden Ordnungen ist nahezu identisch mit dem beschriebenen Erbrecht. Die Lektüre der diesbezüglichen Vorschriften (§§ 1926 - 1930 BGB) ist einfach und schnell. § 1930 BGB gibt dabei die Grundregel wider, die zum besseren Verständnis ganz zu Anfang gelesen werden müsste.