Examensrepetitorium Jura: BGB Familienrecht: Die Eingehung der Ehe

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Die Ehe wird vor dem Standesbeamten bei gemeinsamer persönlicher Anwesenheit der Ehegatten geschlossen, §§ 1310 ff. BGB. Die Voraussetzungen der Eingehung der Ehe sind:

  1. Grundsätzlich müssen beide Ehegatten ehemündig, das heisst geschäftsfähig und volljährig sein, § 1304, § 1303 S. 1 BGB.[fn 1]
  2. Es darf keine andere Ehe bestehen, die Ehegatten dürfen nicht verwandt sein, § 1306, §1307 BGB.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Bis zum Inkraftteten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 2017‑07‑22 konnte durch familiengerichtlichen Beschluss die Ehefähigkeit eines 16 Jahre oder älteren Ehegatten dennoch festgestellt werden, § 1303 Abs. 2 BGB a. F.