Examensrepetitorium Jura: BGB Familienrecht: Die Scheidung der Ehe

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Neben der Aufhebung der Ehe nach §§ 1313 ff. BGB ist die Scheidung nach §§ 1564 ff. BGB die einzige Möglichkeit der Beendigung der Ehe zu Lebzeiten beider Ehegatten. Die Ehescheidung ist nur durch einen gerichtlichen Gestaltungsbeschluss möglich, § 1564 S. 1 BGB. Materiellrechtliche Voraussetzung der Scheidung ist alleine das Scheitern der Ehe gemäß § 1565 Abs. 1 BGB.

Das Scheitern der Ehe[Bearbeiten]

§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB, die Legaldefinition des Scheiterns, setzt eine zweistufige Prüfung voraus.

  1. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr.
  2. Die richterliche Prognose muss ergeben, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr wiederhergestellt wird.

Der Begriff der Lebensgemeinschaft umfasst den Begriff der häuslichen Gemeinschaft. Die häusliche Gemeinschaft kann auch trotz Weiterbestehens einer gemeinsamen Wohnung aufgehoben werden, §1567 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn eine vollständige Trennung der beiderseitigen Lebensbereiche stattfindet (sog. "Trennung von Tisch und Bett"). Darüber hinaus kommt es darauf an, was im konkreten Fall die Ehegatten als Lebensgemeinschaft verstehen.

Für die Prognose (2.) ist ein Indiz, ob beide Ehegatten geschieden werden wollen. Eine einseitige endgültige Abwendung von der Ehe (sog. "einseitige Zerrüttung") kann ebenfalls genügen.

Die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns[Bearbeiten]

§ 1566 BGB stellt zwei unwiderlegbare Vermutungen für das Scheitern der Ehe auf, die in keinem Stufenverhältnis zueinander stehen.

  1. § 1566 Abs. 1 BGB setzt ein Getrenntleben seit mindestens einem Jahr (sog. "Trennungsjahr") voraus und ein Einvernehmen der Ehegatten über die Scheidung. Eine Divergenz über Folgen der Scheidung, etwa zum Unterhalt, hindert die Annahme einer einvernehmlichen Scheidung nicht.
  2. § 1566 Abs. 2 BGB statuiert, dass nach Ablauf von drei Jahren des Getrenntlebens ohne Weiteres, das heißt ohne Berücksichtigung der Positionen des anderen Ehegatten, das Scheitern unwiderlegbar vermutet wird.

Wichtigster Fall des Scheiterns ohne Eingreifen des §1566 BGB ist damit das einseitige Scheidungsbegehren bei einer Trennungszeit zwischen einem und drei Jahren. In diesem Fall sind die Voraussetzungen des Scheiterns von dem die Scheidung begehrenden Antragsteller darzulegen und zu beweisen.

Die Härtefallscheidung[Bearbeiten]

Ohne Einhaltung des sogenannten Trennungsjahres ist eine Scheidung möglich, wenn zusätzlich zu dem Scheitern der Ehe die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB treten (sog. Härtefallscheidung). Danach muss sich aus der Person des Ehegatten, der nicht die Scheidung begehrt, ergeben, dass es eine unzumutbare Härte darstellen würde, die Ehe (gemeint ist das "rechtliche Band der Ehe", das Verheiratetsein, nicht das Zusammenleben) fortzuführen. Für den in der Praxis bedeutsamsten Fall der Härtefallscheidung bei häuslicher Gewalt ist damit der Begründungsansatz nicht der Schutz des die Scheidung begehrenden Ehegatten, da die häusliche Gewalt durch die Trennung regelmäßig endet, sondern die Belastung des Fortbestehens der Ehe mit einem Täter häuslicher Gewalt.

Schließlich kann die Ehe trotz des Scheiterns zumindest zeitweise aufrechterhalten werden, wenn dies ausnahmsweise zum Schutz der gemeinsamen Kinder oder eines Ehegatten vor Beeinträchtigungen notwendig ist, § 1568 BGB. Hauptanwendungsfall ist die Suizidalität eines Beteiligten.