Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Grundlagen: Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen. Ob eine gewisse Dauer der Sachherrschaft notwendig ist, ist umstritten.
Funktionen[Bearbeiten]
Schutzfunktion[Bearbeiten]
Erhaltungsfunktion[Bearbeiten]
Publizitätsfunktion[Bearbeiten]
Arten des Besitzes[Bearbeiten]
Nach Grad der Sachbeziehung[Bearbeiten]
Unmittelbarer Besitz[Bearbeiten]
Bezeichnet entweder die eigene Sachherrschaft oder die durch einen Besitzdiener nach § 855 BGB.
Mittelbarer Besitz[Bearbeiten]
Bezeichnet Sachherrschaft durch einen Besitzmittler wie einen Mieter oder Entleiher, der den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 866 BGB ausübt.