Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Grundlagen: Besitz
Erscheinungsbild
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen. Ob eine gewisse Dauer der Sachherrschaft notwendig ist, ist umstritten.
Funktionen
[Bearbeiten]Schutzfunktion
[Bearbeiten]Erhaltungsfunktion
[Bearbeiten]Publizitätsfunktion
[Bearbeiten]Arten des Besitzes
[Bearbeiten]Nach Grad der Sachbeziehung
[Bearbeiten]Unmittelbarer Besitz
[Bearbeiten]Bezeichnet entweder die eigene Sachherrschaft oder die durch einen Besitzdiener nach § 855 BGB.
Mittelbarer Besitz
[Bearbeiten]Bezeichnet Sachherrschaft durch einen Besitzmittler wie einen Mieter oder Entleiher, der den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 866 BGB ausübt.