Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Grundlagen: Besitz

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Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen. Ob eine gewisse Dauer der Sachherrschaft notwendig ist, ist umstritten.

Funktionen[Bearbeiten]

Schutzfunktion[Bearbeiten]

Erhaltungsfunktion[Bearbeiten]

Publizitätsfunktion[Bearbeiten]

Arten des Besitzes[Bearbeiten]

Nach Grad der Sachbeziehung[Bearbeiten]

Unmittelbarer Besitz[Bearbeiten]

Bezeichnet entweder die eigene Sachherrschaft oder die durch einen Besitzdiener nach § 855 BGB.

Mittelbarer Besitz[Bearbeiten]

Bezeichnet Sachherrschaft durch einen Besitzmittler wie einen Mieter oder Entleiher, der den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 866 BGB ausübt.

Nach Willensrichtung des Besitzers[Bearbeiten]

Eigenbesitz[Bearbeiten]

Fremdbesitz[Bearbeiten]

Nach Beschränkung des Besitzes durch Andere[Bearbeiten]

Alleinbesitz[Bearbeiten]

Mitbesitz[Bearbeiten]