Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlagen[Bearbeiten]
Eröffnung der Klauselkontrolle[Bearbeiten]
Siehe auch: Besonderheiten der ► Klauselkontrolle im Arbeitsrecht.
Stellen der Klausel[Bearbeiten]
Einbeziehung der Klausel[Bearbeiten]
Problem der kollidierenden AGB: Verwenden beide Vertragsparteien AGB, stellt sich die Frage, ob überhaupt und, falls ja, wessen AGB sich "durchsetzen" (z. B. Einkaufs- versus Verkaufs-AGB). Nach früher vertretener Theorie des letzten Wortes, nach der die jeweils zuletzt gestellten AGB als gestellt und von der Gegenseite konkludent angenommen galten (§ 150 Abs. 2 BGB). Diese Lösung wird von der heute h. M. jedoch abgelehnt. Vielmehr liegt im Fall der kollidierenden AGB ein Dissens vor (§ 154 Abs. 1 BGB). Als Folge gilt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB), während die kollidierenden AGB-Klauseln nicht als wirksam vereinbart gelten[1].
"Überraschende" Klauseln[Bearbeiten]
Vorrang der Individualabrede[Bearbeiten]
Vorrang der Auslegung[Bearbeiten]
Inhaltskontrolle[Bearbeiten]
Eröffnung der Kontrollmöglichkeit[Bearbeiten]
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit[Bearbeiten]
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit[Bearbeiten]
Generalklausel[Bearbeiten]
Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einer Klausel[Bearbeiten]
Anmerkungen[Bearbeiten]
- ↑ Vgl. Graf v. Westphalen, Anm. zu BGH, NJW 2006, 3486.