Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Grundlagen
[Bearbeiten]Eröffnung der Klauselkontrolle
[Bearbeiten]Siehe auch: Besonderheiten der ► Klauselkontrolle im Arbeitsrecht.
Stellen der Klausel
[Bearbeiten]Einbeziehung der Klausel
[Bearbeiten]Problem der kollidierenden AGB: Verwenden beide Vertragsparteien AGB, stellt sich die Frage, ob überhaupt und, falls ja, wessen AGB sich "durchsetzen" (z. B. Einkaufs- versus Verkaufs-AGB). Nach früher vertretener Theorie des letzten Wortes, nach der die jeweils zuletzt gestellten AGB als gestellt und von der Gegenseite konkludent angenommen galten (§ 150 Abs. 2 BGB). Diese Lösung wird von der heute h. M. jedoch abgelehnt. Vielmehr liegt im Fall der kollidierenden AGB ein Dissens vor (§ 154 Abs. 1 BGB). Als Folge gilt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB), während die kollidierenden AGB-Klauseln nicht als wirksam vereinbart gelten[1].
"Überraschende" Klauseln
[Bearbeiten]Vorrang der Individualabrede
[Bearbeiten]Vorrang der Auslegung
[Bearbeiten]Inhaltskontrolle
[Bearbeiten]Eröffnung der Kontrollmöglichkeit
[Bearbeiten]Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
[Bearbeiten]Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
[Bearbeiten]Generalklausel
[Bearbeiten]Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einer Klausel
[Bearbeiten]Anmerkungen
[Bearbeiten]- ↑ Vgl. Graf v. Westphalen, Anm. zu BGH, NJW 2006, 3486.