Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Schadensrecht

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Das Schadensrecht nach §§ 249 ff. BGB

Die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB enthalten keine eigenen Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatz, sondern regeln lediglich die Art, den Inhalt und den Umfang der Ersatzleistung. Denknotwendig muss deshalb vor einer Prüfung dieser Regelungen festgestellt werden, ob überhaupt eine Ersatzpflicht dem Grunde nach besteht. Eine solche Pflicht kann sich aus Vertrag (z.B. §§ 280 ff. BGB), Delikt (§§ 823 ff. BGB) oder auch Gefährdungshaftung (z.B. § 7 StVG) ergeben. Für alle diese Anspruchsgrundlagen gelten die §§ 249 ff. BGB gleichermaßen. In einer Klausur muss demnach zuerst ermittelt werden, dass der Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet ist, etwa wegen unerlaubter Handlung nach § 823 I BGB, und erst dann kann in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob der dem Geschädigten entstandene Schaden auch ersatzfähig ist.

Das Schadensrecht bezweckt mit der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion, die Nachteile für den Anspruchsteller wieder auszugleichen. Eine Besonderheit besteht im Rahmen des Schmerzensgelds, welchem zudem eine Genugtuungsfunktion zukommt. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung gem. §§ 7 I, 1 AGG ist auch eine Abschreckung bezweckt und somit eine Präventionswirkung.

Literatur

Roy Dörnhofer, Schadensrecht, Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff. BGB, 4. Auflage, August 2017