Examensrepetitorium Jura: Gesellschaftsrecht: Überblick
Allgemeines
[Bearbeiten]Personengesellschaft | juristische Person |
---|---|
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (auch: BGB-Gesellschaft) |
Verein (eV) |
offene Handelsgesellschaft (oHG) | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) |
Kommanditgesellschaft (KG) | Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) |
stille Gesellschaft | Aktiengesellschaft (AG) |
Partnerschaftsgesellschaft | eingetragene Genossenschaft (eG) |
Partenreederei | Stiftung |
europäische Gesellschaften | |
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) |
Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) |
Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) |
Im Gesellschaftsrecht gibt es wie im Sachenrecht einen numerus clausus. Das bedeutet, dass nur die vom Gesetz zugelassenen Formen von Gesellschaften[1] genutzt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat sie jedoch nicht starr gelassen, sondern teilweise flexibel gestaltet, sodass sie in Grenzen nach eigenen Vorstellungen gestaltet werden können.
Bei den Gesellschaften lassen sich vier Gruppen unterscheiden, wovon im Privatrecht eigentlich nur zwei eine Rolle spielen.[2] Das sind zum einen die Gesellschaften ieS. (Personengesellschaften) und zum anderen die Körperschaften. Körperschaften besitzen Rechtspersönlichkeit und sind damit juristische Personen, Personengesellschaften nicht. Ihnen werden aber durch Gesetz – mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – (nahezu) die gleichen Rechte zugewiesen, wie sie Körperschaften innehaben. Die Technik ist allerdings eine andere. Während bei Körperschaften grundsätzlich nur davon geschrieben wird, dass sie in einer besonderen Weise Rechtsfähigkeit erlangen oder dass sie rechtsfähig sind, wird bei Personengesellschaften einzeln aufgezählt, was sie dürfen, vgl. dazu etwa § 21 BGB mit § 124 HGB. Die Unterscheidung Personengesellschaft – Körperschaft hat deshalb kaum noch praktische Bedeutung, ist aber nützlich, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede besser erkennen und herausarbeiten zu können.
In der nebenstehenden Tabelle sind die Personengesellschaften und die juristischen Personen aufgelistet.[3] Die nicht verlinkten Gesellschaftsformen werden im Anschluss kurz vorgestellt.
Grundbegriffe
[Bearbeiten]- Gesellschaft
- durch Rechtgeschäft begründete privatrechtliche Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
- Rechtsfähigkeit
- Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
- Körperschaft
- auf Mitgliedschaft beruhende, aber in ihrer Existenz von den Mitgliedern unabhängige, rechtsfähige Vereinigung
- Stiftung
- rechtsfähige Vermögensmasse
- Anstalt
- Bestand von personellen und sachlichen Mitteln, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind; keine Mitglieder, sondern Benutzer
- Personengesellschaft
- Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks; grundsätzlich nicht rechtsfähig ⇒ keine juristische Person; mögliche Rechte und Pflichten werden durch Gesetz einzeln bestimmt (teilweise auch durch höchstrichterliche Urteile, vgl. „Teilrechtsfähigkeit“ der GbR)
- Handelsgesellschaft
- Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb im Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist
- Organ
- Person, durch die, oder Gremium, durch das eine juristische Person handelt
Kurzvorstellung bestimmter Gesellschaftsformen
[Bearbeiten]Hier sollen nur sehr überblicksartig die Gesellschaftsformen vorgestellt werden, die nicht in einem eigenen Kapitel behandelt werden.
Form | Regelung in | Entstehung | Beendigung | Haftung | Anmerkungen |
---|---|---|---|---|---|
Partnerschafts- gesellschaft |
PartGG | ||||
EWIV |
EWIVAG[4] | ||||
Partenreederei |
§§ 489–510 HGB |
|
|
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Stiftung |
§§ 80–88 BGB |
|
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vor Anerkennung und nach Stiftungsgeschäft:
nach Anerkennung des Stiftungsgeschäfts:
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KGaA |
§§ 278–290 AktG | ||||
eG |
GenG | ||||
SE |
SEAG, SEBG[4] | ||||
SCE |
SCEAG, SCEBG[4] |
- ↑ Der Begriff „Gesellschaft“ wird hier im weiten Sinne gebraucht.
- ↑ Die Anstalt ist hauptsächlich eine Form des öffentlichen Rechts, die Stiftung auf Grund ihrer Struktur nicht zum Wirtschaften geeignet.
- ↑ Mit Ausnahme der Stiftung sind alle aufgeführten juristischen Personen Körperschaften.
- ↑ 4,0 4,1 4,2 In § 1 sind die Verordnungen angegeben, auf die die Gesellschaftsform beruht.