Examensrepetitorium Jura: Grundrechte: Allgemeine Grundrechtslehren

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Grundlagen[Bearbeiten]

Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte,[1] die von der Verfassung garantiert sind. Sie liegen dem Staat teilweise voraus und werden teilweise erst durch den Staat gewährt. Der Gebrauch von Grundrechten bedarf keiner Begründung; vielmehr muss sich der Staat rechtfertigen, wenn er in die Grundrechte eingreift oder sie beschränkt.

Die Grundrechte sind in den Artt. 1 bis 19 GG enthalten.[2] Auch außerhalb des ersten Abschnitts gibt es subjektiv-öffentliche Rechte in der Verfassung. Sie werden grundrechtsgleiche Rechte genannt. Das sind: Artt. 20 IV, 33 I bis III, IV, 38 I 1, II, 101, 103 GG (vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG).[3][4]

Systematisierung der Grundrechte[Bearbeiten]

Die Grundrechte werden üblicherweise folgendermaßen systematisiert: Fundament oder oberstes Prinzip der Grundrechte ist die Menschenwürde. Unter ihr stehen die beiden allgemeinen Grundrechtssätze: der allgemeine Freiheitssatz und der allgemeine Gleichheitssatz.

Es wird weiter zwischen einer Reihe verschiedener Gleichheitsgrundrechte unterschieden:

Die Freiheitsgrundrechte sind umfangreicher und werden nach verschiedenen Anknüpfungspunkten systematisiert:

Rechtscharakter[Bearbeiten]

Grundrechte gewähren subjektive Rechte. Da sie den Staat aber binden, Art. 1 III GG, bilden sie aus der Perspektive des Staates objektives Recht. Objektives Recht sind Grundrechte auch insoweit, als sie eine Wertordnung aufstellen, die bei der Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere bei Generalklauseln, beachtet werden müssen.

Des Weiteren wird diskutiert, ob Grundrechte objektive Einrichtungen garantieren. Zu unterscheiden sind die Institutsgarantien von den institutionellen Garantien.[5] Institutsgarantien sind Einrichtungen auf dem Gebiet des Privatrechts (Ehe, Eigentum), institutionelle Garantien auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Berufsbeamtentum). Diese Einrichtungen sollen dem (einfache) Gesetzgeber entzogen sein, sodass er sie nicht abschaffen kann.

Grundrechtsfunktionen[Bearbeiten]

Grundrechte haben verschiedene Funktionen. In Frage kommen die Abwehr von Eingriffen, der Schutz vor Eingriffen Dritter, das Recht auf Mitwirkung, Rechte auf Leistung sowie das Recht auf ein Verfahren.

  1. Die grundlegende Funktion der Grundrechte ist die Abwehr des Staates (status passivus). Aus dieser Funktion geben sich Ansprüche auf Abwehr von Eingriffen, auf Unterlassen von Eingriffen, sowie auf Beseitigung bereits eingetretener Eingriffe wenn der Eingriff bereits erfolgt ist.
  2. Des Weiteren ergeben sich Schutzrechte aus den Grundrechten, wenn ein Grundrecht nicht vom Staat, sondern von Privaten oder von der Natur bedroht ist (status positivus). Der Staat ist verpflichtet den Bürger vor einer Beeinträchtigung zu schützen; der Bürger hat einen Anspruch auf Schutz. Dieser Anspruch geht aber schon etwas weniger weit, als die Ansprüche, die sich aus der Abwehrfunktion der Grundrechte ergeben. Dies hat seine Ursache darin, dass ein umfassender Schutz nicht möglich ist und die Gesellschaft Abstriche hinnehmen muss. Rechte auf Schutz sollen etwa bestehen bei Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen wegen der hohen Bedeutung des Grundrechts. Der Schutz vor Gefahren, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben. Oder vor Ungleichverhältnissen im Privatrecht, wenn eine autonome Regelung oder Lösung nicht mehr möglich ist.
  3. Aus manchen Grundrechten ergeben sich Rechte auf Mitwirkung (status activus). Dies ist nur bei recht wenigen Rechten der Fall, etwa beim Petitionsrecht oder bei den Wahlgrundrechten.
  4. Besonders strittig ist, in welchem Maße sich Leistungs- und Teilhaberechte aus den Grundrechten ergeben. Man unterscheidet zwischen originären und derivativen (abgeleiteten) Rechten.
    1. Derivative Leistungsrechte können sich insbesondere aus einer Verletzung von Art. 3 I GG ergeben. Dafür ist notwendig, das bereits ein anderer vergleichbarer Vorteil einem Dritten gewährt wurde. Daraus muss sich nicht notwendigerweise ein Anspruch des Ungleichbehandelten ergeben. Der Staat hat grundsätzlich die Möglichkeit auszuwählen, ob er den Ungleichbehandelten auch priviligieren möchte, ob er die Priviligierung des Bevorzugten einstellen möchte oder ob er eine gänzlich andere Lösung anstrebt.
    2. Originäre Leistungsrechte werden bislang bis auf wenige Ausnahmen noch nicht angenommen. Dabei wird argumentiert, die Folgen für die Politik wären zu weitgehend: Es ist Aufgabe der politischen Verantwortlichen den Staat zu regieren, und die notwendigen Regelungen auch zur Verteilung des Reichtums zu treffen. Dies kann nicht einfach von den Gerichten übernommen werden. Meinungen, welche eine weitere Ausdehnung der originären Leistungsrechte anstreben, wollen dies aus dem objektivrechtlichen Kern der Grundrechte ableiten. Diese würden Zielbestimmungen enthalten, welche Ansprüche auslösen können. Zudem wird argumentiert, die Freiheitsgrundrechte wären sozialstaatlich neu zu interpretieren, ihnen komme dabei ein allgemeiner Anspruch auf „Freiheitsgewährung“ zu. Dagegen wird angeführt, dass das Sozialstaatsprinzip nur eine Staatszielbestimmung ist, welche als solche zwar nicht unverbindlich ist, aber auch nicht den Rang eines Grundrechtes hat, sondern ein grundlegendes Prinzip der Verfassung ist, das insbesondere staatliches Handeln legitimiert, das diesen Grundsatz verwirklich will. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Maß an Sozialstaatlichkeit lässt sich aus ihm aber nicht ableiten.
    3. Ausnahmsweise hat man einen Anspruch direkt aus Art. 1 I GG beim Anspruch auf ein Existenzminimum angenommen, das jetzt durch die Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) gedeckt ist, und insofern Art. 1 I GG nicht mehr direkt herangezogen werden muss (siehe dazu auch: BVerfGE 82, 60 (80)). Des Weiteren wurde ein originärer Anspruch der Mutter auf Schutz angenommen (Art. 6 IV GG).

Grundrechtsträger[Bearbeiten]

Grundrechtsträger können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Natürliche Personen[Bearbeiten]

Es gibt Grundrechte die für jedermann gelten, und solche die nur für Deutsche gelten („Deutschengrundrechte“). Reine Deutschengrundrechte sind etwa die Versammlungsreiheit nach Art. 8 GG oder die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Nicht-Deutsche können in diesem Fall nur auf den allgemeinen Freihheitssatz nach Art. 2 I GG zurückgreifen, welcher leichter einschränkbar ist.

Bei allen anderen Grundrechten ist jedermann Grundrechtsträger. Grundsätzlich kann Träger von Grundrechten nur sein, wer grundrechtsfähig ist. Grundrechtsfähig ist ein Mensch grundsätzlich von seiner Geburt an. Allerdings weitet das BVerfG Artt. 2 II 1, 1 I GG auf Ungeborene aus, ohne zu sagen, ob das Ungeborene Träger des Grundrechts ist oder nur der objektivrechtliche Gehalt der Vorschrift schützenden Gehalt aufweist. In einigen Fällen gilt Art. 1 I GG auch für Verstorbene (postmortales Persönlichkeitsrecht).

Des Weiteren ist noch Grundrechtsmündigkeit erforderlich. Grundrechtsmündig ist, wer Grundrechte ausüben kann. Ähnlich der Geschäftsfähigkeit ist ein Grundrechtsträger grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres grundrechtsmündig. Jedoch wird die Grundrechtsmündigkeit meist an der individuellen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit gemessen, sodass ein Grundrechtsträger auch schon vorher grundrechtsmündig sein kann. Problematisch ist indessen, hier die Problemfälle des unmittelbaren Verhältnisses des Minderjährigen zur öffentlichen Gewalt, der Kollision von elterlichen und Minderjährigengrundrechten und der Geltendmachung von Grundrechten vor Gericht nicht zu vermischen.[6]

Juristische Personen[Bearbeiten]

Juristische Personen sind nur Grundrechtsträger, wenn ein Grundrecht seinem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar ist; Art. 19 III GG. Dabei ist die Rechtsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn nicht ausschlaggeben. Insbesondere ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zurückweisung einer Klage möglich, weil das Gericht der Personenmehrheit keine Beschwerdefähigkeit eingeräumt hat.

Dies gilt grundsätzlich nur für inländische juristische Personen. - Der Begriff der juristischen Person umfasst auch teilrechtsfähige Vereinigungen:wenn eine juristische Person, die sich schon weit von den begründenden natürlichen Personen entfernt hat grundrechtsfähig ist, muss das erst recht gelten, wenn die Beziehung zu den natürlichen Personen noch enger ist. Aufgrund der Differenzierung in Art. 9 I zu III GG soll dies jedoch nicht darüberhinaus ausgedehnt werden, während dem entgegengehalten wird, jede (also auch nicht-rechtsfähige) Vereinigung müsse grundrechtsfähig sein, da sonst der einfache Gesetzgeber über die Frage der Grundrechtsträgerschaft entscheiden könnte. - Inländisch ist eine juristische Person, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer angelegt in Deutschland liegt. Mittlerweile gilt dies wegen der europarechtsfreundlichen Auslegung der Verfassung jedoch ebenso für "auch-inländisch-tätige" nichtdeutsche europäische juristische Personen.

Grundsätzlich gilt Art. 19 III GG nur für zivilrechtliche juristische Personen. Die Grundrechte sollen gegen den Staat schützen, und nicht Teile des Staates gegen diesen selbst - hierin läge lediglich ein Kompetenzkonflikt. Hiervon sind jedoch Ausnahmen möglich:

  • Öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten sind Träger der Rundfunkfreiheit. Diese sind Organisatorisch vollständig vom Staat abgetrennt und sind dadurch in der gleichen Stellung wie andere dem Staat Unterworfenen.
  • Universitäten können sich gegenüber dem Staat auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Es gelten die Argumente wie bei den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten. Beide nehmen jedoch auch staatliche Aufgaben war, und sind deswegen (im Gegensatz zu anderen Grundrechtsträgern) selbst auch an die Grundrechte gebunden.
  • Die Kirchen sind nur rein formal öffentlich-rechtliche Personen. Wegen des Staatskirchenverbotes, Art. 140 GG iVm Art. 137 V 1 WRV, sind sie jedoch nicht dem öffentliche Recht zugeordnet. Sie können sich auf die Religionsfreiheit berufen. Die Grundrechte gelten nicht gegenüber den Kirchen (sie sind nicht grundrechtsgebunden). Ihre formale Stellung als öffentlich rechtliche Person wurde nur begründet, um ihnen einige Privilegien einzuräumen, nicht aber um ihnen den Grundrechtschutz zu nehmen oder sie wie den Staat zum Grundrechtsschutz zu verpflichten.

Die Prozessgrundrechte gelten wegen des Gebotes der Waffengleichheit für alle juristischen Personen, auch für die öffentlich rechtlichen wie die ausländischen.

Grundrechtsbindung[Bearbeiten]

Öffentliche Gewalt[Bearbeiten]

Die öffentliche Gewalt ist grundsätzlich insgesamt an die Grundrechte gebunden; Art. 1 III GG. Problematisch kann dies nur sein, wenn die Verwaltung in privatrechtlicher Form agiert. Die Grundrechte gelten auch bei juristischen Personen des Privatrechts, bei denen der Bund der ausschließliche Anteilseigner ist. Auch dort ist das Willkürverbot zu beachten.

Fall: Die Postbank AG kündigt aus politischen Gründen ein Konto der Partei „Die Republikaner“. Anteileigner der Postbank AG ist der Bund. Ist die Kündigung nach § 134 BGB iVm Art. 3 I GG unwirksam?[7]
Lösung: Auch hier gilt das Parteien-Privileg, die Kündigung ist verfassungswidrig.

Private[Bearbeiten]

Die Grundrechte gelten grundsätzlich nur gegenüber dem Staat. Einzige explizite Ausnahme ist Art. 9 III 2 GG. Fraglich ist, inwiefern die Grundrechte auch zwischen Privaten gelten.

Derartige Fälle sind in der Regel zivilrechtlich eingekleidet. Es kann jedoch auch um eine Verfassungsbeschwerde, die gegen ein letztinstanzliches Urteil eines Zivilgerichtes erhoben wird, gehen.

Ansatzpunkt für die Einbeziehung der Grundrechte sind die Generalklauseln im Zivilrecht (§§ 138, 242, 315, 816 BGB) („mittelbare Drittwirkung der Grundrechte“) Sowohl der Gesetzgeber in Zivilsachen, als auch die Zivilgerichte sind an die Grundrechte gebunden.

Im Rahmen einer Prüfung sind die unterschiedlichen Grundrechte klar herauszuarbeiten und dann in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Zivilgericht eine fehlende Abwägung zu substituieren und hat demnach die volle Wertungszuständigkeit. Das BVerfG kann dann grundsätzlich nur noch die Wertung des Zivilgerichtes überprüfen. Es handelt sich beim BVerfG nicht um eine „Superrevisionsinstanz“, deswegen wird nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechtes geprüft, und nicht die richtige Auslegung einzelner Merkmale. Das BVerfG behält sich jedoch vor in Fällen „höchster Eingriffsintensität“ die Wertung des Zivilgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt, wenn das Gericht entweder ein Grundrecht völlig übersehen hat, oder es in seinem grundsätzlichen Bedeutungsgehalt falsch interpretiert hat.

Prüfung der Grundrechte[Bearbeiten]

Abwehransprüche aus Freiheitsgrundrechten[Bearbeiten]

Schutzbereich[Bearbeiten]

Der Schutzbereich ist in der Regel zweistufig zu prüfen. Beim sachlichen Schutzbereich ist zu prüfen, ob die in Frage stehende Tätigkeit vom Schutzbereich des Grundrechtes umfasst ist.

subjektiver Schutzbereich fehlt noch

Eingriff[Bearbeiten]

Ein Eingriff ist jede Verkürzung des Schutzbereiches. Dies ist unproblematisch beim klassischen Eingriff. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff ein zielgerichteter unmittelbarer Rechtsakt des Staates, der mit Befehl oder Zwang angeordnet wird.

Dies führt aber nicht zu einem Eingriff bei mittelbaren oder faktischen Grundrechtseinschränkungen. Deswegen wird der moderne Eingriffsbegriff angewendet. Eingriff kann demnach jedes staatliche Handeln sein, welches dem Einzelnen ein Verhalten, welchen in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt unmöglich macht. Dies gilt jedoch nicht automatisch, sondern muss erst in einer Abwägung festgestellt werden. Hierbei ist insbesondere auf die folgenden Punkte zu achten:

  • Finalität: Bezweckt das staatliche Handeln eine Grundrechtsbeeinträchtigung? Besteht eine sachliche Nähe zwischen dem staatlichen Handeln und dem Grundrecht?
  • Wurde der Grundrechtseingriff vorhergesehen und in Kauf genommen?
  • Wie schwer ist die Beeinträchtigung des Grundrechtes?
  • Ist der Eingriff dem Staat zurechenbar?

Fall: Die Religionsgemeinschaft G betet in ihrem Gotteshaus. Dieses ist etwas baufällig, weswegen die Baubehörden eine Benutzung des Gebäudes wegen Gefahren für Leib und Leben verbieten. Die G klagt dagegen und beruft sich dabei auf ihre Religionsfreiheit, welche ohne Abwägung gelten würde.
Lösung: Es liegt kein Eingriff (in die Religionsfreiheit) vor: es fehlt an der Finalität. Die Voraussetzungen für einen mittelbaren Eingriff sind nicht gegeben: Der Eingriff wiegt nicht besonders schwer, weil Beten an einem anderen Ort den Gläubigen nicht verwehrt ist.

Fraglich ist auch, ob eine Person einen Grundrechtsverzicht ausüben kann. Dies ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch Grenzen.

Rechtfertigung[Bearbeiten]

Schranken[Bearbeiten]
Gesetzesvorbehalt[Bearbeiten]
Immanente Schranken[Bearbeiten]
Gegenschranken[Bearbeiten]
Verhältnismäßigkeit[Bearbeiten]
Andere[Bearbeiten]

Regelmäßiger Prüfungsaufbau einer Verfassungsbeschwerde[Bearbeiten]

Obersatz (z.B. Vorbehaltlich einer Annahme zur Entscheidung nach Art. 94 II 2 GG iVm. §§ 93a ff. BVerfGG hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

  1. . Zuständigkeit (Art. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a BVerfGG)
  2. . Beschwerde- und Verfahrensfähigkeit (Jedermann Art. 93 I Nr. 4a GG, §90 I BVerfGG; + Art. 19 III GG bei juristischen Personen
  3. . Beschwerdegegenstand (Jeder Akt öffentlicher Gewalt, also Gesetz, Urteil, Verwaltungshandeln)
  4. . Beschwerdebefugnis (Art. 93 INr.4a GG, §90 I BVerfGG: Eine Beeinträchtigung in einem Grundrecht dürfte nicht unmöglich erscheinen, selbst unmittelbar betroffen)
  5. . Rechtswegerschöpfung (Art. 94 II2 GG iVm. § 90 II1 BVerfGG)
  6. . Form & Frist (Schriftlich mit Begründung §§23 I, 92 BVerfGG, Ein Monatsfrist §93 I1 BVerfGG)
  7. . Zwischenergebnis

II. Begründetheit Die VB ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.

  1. . Das jeweils konkrete Grundrecht: a) Schutzbereich eröffnet b) Eingriff c) Rechtfertigung
  2. . ...
  3. . ...

III. Ergebnis (Entscheidung des BVerfG §95 BVerfGG)

Leistungsansprüche aus Freiheitsgrundrechten[Bearbeiten]

Prüfung von Gleichheitsrechten[Bearbeiten]

Anmerkungen, Nachweise[Bearbeiten]

  1. Ein subjektives Recht ist ein Recht, das dem Einzelnen die Rechtsmacht verleiht, ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. Öffentlich ist ein subjektives Recht, wenn das Tun, Dulden oder Unterlassen auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm vom Staat (sowohl in Form der unmittelbaren als auch der mittelbaren Staatsverwaltung) verlangt werden kann.
  2. Nicht jede dieser Vorschriften enthält Grundrechte. Zum Beispiel sind Artt. 1 III, 19 I bis III GG Vorschriften über Grundrechte. Auch ist die Grundrechtsqualität der menschenwürdegarantie in Art. 1 I GG umstritten.
  3. Art. 104 GG wurde nicht mit aufgezählt, weil er keine eigeständigen Rechte gewährt, sondern Verfahrensregeln für einen Freiheitsentzug festlegt, vgl. Grundkurs Öffentliches Recht, Sodan, Helge/Ziekow, Jan, 2. Auflage, München 2007, § 21 Rn. 5.
  4. Artt. 101, 103 und 104 GG werden auch Justizgrundrechte genannt.
  5. Teilweise wird von dieser Terminologie Abstand genommen.
  6. Für den ersten Fall gibt es keine normative Grundlage für eine Altersbeschränkung. Im zweiten Fall muss der Gesetzgeber für Regelungen im Kollisionsfall sorgen. Dies hat er etwa durch § 5 RelKErzG oder §§ 1626 ff. BGB getan. Für eine Altersbeschränkung im dritten Fall spricht, dass Verfahrenshandlungen in einem gewissen Maße geordnet ablaufen sollen.
  7. Fall nach: BGH v. 2.12.2003; NJW 2004, 1031