Examensrepetitorium Jura: Grundrechte: Art. 1 GG (Menschenwürde)

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Träger[Bearbeiten]

Träger der Menschenwürde sind alle Menschen. Umstritten ist, wann die Menschenwürde einsetzt. Folgende Lösungen werden vorgeschlagen:

  1. X Monate ab Zeugung,
  2. ab Geburt,
  3. Progressives Einsetzen, dass mit Geburt 100% erreicht.

Die Frage ist beispielsweise im Medizinrecht für die Stammzellenforschung von Bedeutung. Am anderen Ende der Betrachtung liegt der Tod, das Ende der Menschenwürde als subjektives Recht. Gleichwohl kann es nicht sein, dass ab dem Todeseintritt die Würde eines Menschen mit den Füßen getreten werden dürfte. Das Grundrecht wirkt daher als objektiv-rechtliche Schutzpflicht nach und kann von den Erben geltend gemacht werden (Postmortaler Persönlichkeitsschutz). Ein derartiger Schutz nimmt aber in seiner Bedeutung gegenüber anderen berechtigten Interessen mit der Zeit ab und erlischt nach 10 Jahren.

Schutzbereich[Bearbeiten]

Die Menschenwürde ist unantastbar, der Anspruch des Einzelnen auf Respektierung seiner Würde darf also nicht missachtet werden. Einer konkretabschließenden Definiton ist die Menschenwürde als oberster Wert nicht zugänglich. Das gängige Verständnis beschreibt die Menschenwürde als Eigenwert eines Menschen kraft seines Personseins - also unabhängig von persönlicher Leistungen. Nach der Objektsformel (die allseits als unzulänglich betrachtet wird, gleichwohl nicht verbessert werden konnte) ist jeder Mensch davor geschützt, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die seine Subjektsqualität grundsätzlich in Frage stellt und ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns macht[1].

Fallgruppen:

  1. Körperliche Integrität (Folter, lebenslange Haft, Strafen)
  2. Persönliche Identität (Strafrechtlich: Frisieren (§ 81a StPO) zulässig, Lügendetektor nicht; Personenstand: Geschlechtsumwandlung)
  3. Unantastbarer Kern privater Lebensgestaltung (Möglichkeit Höchstpersönliche Gefühle, Sexualität, soz./polit. Ansichten etc. überwachungsfrei auszuleben. physische Niederlegungen, wie Tagebücher, können darüber schon hinausgehen)
  4. Elementare Rechtsgleichheit (Menschen "zweiter Klasse", schwerste Verstöße gegen Art. 3 GG können zugleich die Menschenwürde betreffen)
  5. Persönliche Ehre (Schwerste Erniedrigungen/Beleidigungen, rücksichtslose kommerzielle Ausbeutung unter grob verächtlicher und grundsätzlicher Absprechung des menschlichen Geltungsanspruchs.)
  6. Elementare Lebensgrundlagen (Steuerfreiheit des materiellen Existensminimums, iVm. Sozialstaatsprinzip Anspruch auf Sicherung des Existensminimums als Solches, kein konkreter Anspruch auf Leistungen)

Klausurschwerpunkte[Bearbeiten]

Für die Klausur wird angeraten, auf Art. 1 GG nur einzugehen, wenn ein staatliches Handeln drastisch in Persönlichkeitsrechts eingreift - sonst Art. 2 I GG -, eine der Fallgruppen naheliegt und sonstige Grundrechte ausscheiden.

(P) Einwilligung Die Menschenwürde ist unverzichtbar und unverwirkbar. Selbst noch so unwürdiges Verhalten ist nicht relevant. So gelangt man zu Fällen wie "Zwergenweitwurf", "Laserdrome" oder "Peepshow": Hier verbieten Behörden die freiwillige, vermeintlich selbsterniedrigende, Handlung, um die Menschenwürde der Betroffenen zu schützen. Zwar mag der Schutzbereicht betroffen sein, die Menschenwürde ist allerdings ein Abwehrrecht gegen den Staat. Daraus eine Generalbefugnis für den Staat gegen seine Bürger abzuleiten verkennt daher die Schutzrichtung.

Einzig interessant ist daher die Überlegung, eine vom Einzelnen losgelöste Würde des Menschen als Gattung anzunehmen, deren Schutz als Gemeingut nicht verfügbar ist - objektive Wertordnung der Verfassung. Das BVerwG sieht in kriegsähnlichen, nahkampfsgleichen simulierten Tötungshandlungen zu Unterhaltungszwecken einen Verstoß gegen den gebotenen Respekt vor der Individualität, Identität und Integrität der menschlichen Persönlichkeit.[2]

(P) Güterabwägung Ein weiteres Problemfeld ist kollidierendes Verfassungsrecht und die Abwägung Würde gegen Würde. Die Klausuren sind hier meist strafrechtlich in einen Entführungs- oder Bombenlegerfall gekleidet. Um bedrohte Menschen zu retten, wird der evident Schuldige gefoltert/mit Folter bedroht. Hier könnte man zum Ersten das Leben der Bedrohten mit der Würde des Beschuldigten abwägen. In älteren Entscheidungen hielt das BVerfG wohl eine Differenzierung zwischen einem Kern und einem Begriffshof für möglich. Letzterer war einer Abwägung mit dem Rechtsgut Leben zugänglich.

Andererseits steht die Menschenwürde über allem und ist der konstitutive Wert der Verfassung. Ein Eingriff in das Rechtsgut Leben lässt sich unter schwerwiegenden Umständen rechtfertigen, auch verletzt die Tötung nicht zwangsläufig die Menschenwürde[3].

Ein weiteres Problem ist die Abwägung Würde gegen Würde. Den Kern der Frage stellt hier die Abwägungsberechtigung dar: Ist die Menschenwürde nicht schon verletzt, wenn der Staat entscheiden darf, wessen Würde schwerer wiegt?

Fazit: eine Güterrechtsabwägung die einen Eingriff in die Menschenwürde rechtfertigt kann es nicht geben.

Anmerkungen, Nachweise[Bearbeiten]

  1. BVerfGE 115, 118.
  2. BVerwGE 115, 189 (Laserdrome).
  3. Ipsen "Staatsrecht II" 10. Auflage, Rn. 228.