Examensrepetitorium Jura: Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht: Sachenrecht

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Das internationale Sachenrecht regelt das anwendbare Recht hinsichtlich der Zuordnung von Sachen und Rechten.

Rechtsquellen[Bearbeiten]

Abgesehen von sachenrechtlichen Fragen im Insolvenzfall, die in der EuInsVO geregelt sind, und der im Kulturgüterrückgabegesetz umgesetzten EG-Richtlinie Nr. 93/7 gibt es kein entsprechendes Unionsrecht.

Zurückzugreifen ist daher vor allem auf die Regelung in den Art. 43-46 EGBGB.

Grundsatz: lex rei sitae[Bearbeiten]

Art. 43 Abs. 1 EGBGB normiert den Grundsatz, dass Rechte an einer Sache dem Recht des Staates unterliegen, in dem sich die Sache befindet, das sog. lex rei sitae. Hintergrund ist, dass mögliche Störungen regelmäßig nur dort und unter Zuhilfenahme der örtlichen Behörden abgewehrt werden können. Bei Immobilien, bei denen regelmäßig auch eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte am Belegenheitsort besteht, sichert die lex rei sitae-Regel zudem den Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht. Außerdem gibt das lex rei sitae-Prinzip dem Rechtsverkehr die Möglichkeit, das anwendbare Sachenrecht unkompliziert und eindeutig zu bestimmen.

Es handelt sich bei Art. 43 EGBGB um eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 EGBGB. Der damit theoretisch denkbare renvoi tritt jedoch praktisch selten ein, weil auch die meisten anderen Rechtsordnungen dem Grundsatz des lex rei sitae folgen.

Ausnahmen[Bearbeiten]

Für Ansprüche wegen von Grundstücken ausgehenden Immissionen gilt nach Art. 44 EGBGB die Rom II-VO. Die sachenrechtlichen Beziehungen zu Transportmitteln im internationalen Verkehr unterliegen nach Art. 45 EGBGB dem Recht des Herkunftsstaates. Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Artikel, sondern das lex rei sitae.

Um in besonderen Umständen flexibel auf das sachgerechteste Recht abstellen zu können, eröffnet Art. 46 EGBGB (ähnlich wie z.B. Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO) die Möglichkeit, vom nach den Art. 43-45 EGBGB berufenen Recht abzuweisen, wenn ein Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung zu einem anderen Recht hat.

Rechtswahl[Bearbeiten]

Eine Rechtswahl ist nach herrschender Meinung im Sachenrecht ausgeschlossen, da es nicht nur zwischen den Parteien gilt, sondern auch Dritte betrifft. Etwas anderes kann aber gelten, wenn über Art. 43 EGBGB auf ein Recht verwiesen wird, das die Rechtswahl zulässt.

Reichweite des Sachstatuts[Bearbeiten]

Ob ein Sachverhalt sachenrechtlich ist, bestimmt sich nach der lex fori. Maßstab ist, ob eine Rechtsstellung absolut gegenüber jedermann eingeräumt wird, oder nur relativ zwischen den Parteien.

Fußnoten[Bearbeiten]