Examensrepetitorium Jura: Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht: Stellvertretung
Gesetzliche Vertretung
[Bearbeiten]Die gesetzliche Vertretung ist im EGBGB geregelt. Art. 21 EGBGB betrifft die Vertretung des Kindes, Art. 24 EGBGB die des Vormunds, Betreuers und Pflegers, Art. 25, Art. 26 die des Testamentsvollstreckers. Die Vertretung von Gesellschaften richtet sich nach dem Gesellschafsstatut.
Rechtsgeschäftliche Vertretung
[Bearbeiten]Die rechtsgeschäftliche Stellvertretung ist im EGBGB nicht geregelt und nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) Rom I-VO dort explizit ausgeklammert. Das Haager Stellvertretungsübereinkommen ist in Deutschland nicht in Kraft. Damit gilt im Wesentlichen Richterrecht.
Art.8 EGBGB in der seit 2017 gültigen Fassung regelt die gewillkürte Stellvertretung.
Das Innenverhältnis bemisst sich nach dem Vertragsstatut (dann "Vollmachtsstatut") und ist nach der Rom I-VO anzuknüpfen.[1]
Für das Vollmachtsverhältnis werden verschiedene Lösungen vertreten. Die Rechtsprechung wendet das Recht des Staates an, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten soll ("Wirkungstatut").[2] Ausnahmen davon sollen gelten bei
- kaufmännischen Bevollmächtigten mit fester Niederlassung (dann Recht der Niederlassung)
- Prozessvollmachten (lex fori)
- Verfügungen über Grundstücke (lex rei sitae)
- Duldungs- und Anscheinsvollmacht (Recht des Staates, in dem der Rechtsschein gesetzt wurde)[3]
- Vollmachtloser Vertreter (Vertragsstatut des geschlossenen Geschäfts für Wirksamkeit; Vollmachtsstatut bzw. Deliktsstatut für Haftung)
Nach anderer Ansicht ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem die Vollmacht tatsächlich gebraucht wird, oder es wird das Recht des Hauptvertrages, der mit der Vollmacht geschlossen wurde, angewandt.
Eine Rechtswahl für die Vollmacht ist möglich, entfaltet aber gegenüber Dritten nur Rechtswirkung, wenn die Wahl aus der Vollmachtsurkunde hervorgeht, oder dem Dritten mitgeteilt wurde.
Die Form der Vollmacht richtet sich gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB nach dem Vollmachtsstatut oder der Ortsform.