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Examensrepetitorium Jura: Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht: Vertragliche Schuldverhältnisse

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Die kollisionsrechtliche Anknüpfung vertraglicher Schuldverhältnisse ist mit Inkrafttreten der Rom I-Verordnung,[1] am 17. Dezember 2009 in allen EU-Staaten mit Ausnahme Dänemarks vereinheitlicht. Schon zuvor galt dort das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ), das in Deutschland durch die mit Inkrafttreten der Rom I-VO aufgehobenen Art. 27 bis 37 EGBGB umgesetzt war. Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich an der Rom I-VO zu beteiligen.

Anwendbarkeit

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Zeitlich ist die Verordnung auf alle Verträge anwendbar, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, Art. 28 Rom I-VO. Verträge, auch Dauerschuldverhältnisse, die vor diesem Termin geschlossen wurden und weiterhin wirksam sind, richten sich weiter nach den Art. 27 ff. EGBGB a.F.[2]

Sachlich gilt die Rom I-VO für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 Rom I-VO genannten Bereiche (sog. Bereichsausnahmen).

Die Verordnung ist völkerrechtsfreundlich. Internationale Abkommen zum anwendbaren Recht mit Nicht-Mitgliedsstaaten gehen ihr vor, Art. 25 Rom I-VO. Das gilt nicht, wenn an dem jeweiligen Staatsvertrag nur Mitgliedsstaaten beteiligt sind.[3]

Grundsätze

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Alle Verweisungen der Rom I-VO sind durchgehend Sachnormverweisungen, Art. 20 Rom I-VO. Wichtigstes Anknüpfungskriterium ist der gewöhnliche Aufenthalt der Vertragsparteien, der in Art. 19 Rom I-VO näher erläutert wird.

Anwendbares Recht

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Grundregel: Freie Rechtswahl

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Als zentrale allgemeine Regel sieht Art. 3 Rom I-VO grundsätzlich die freie Rechtswahl vor. Ihr Zustandekommen bemisst sich gem. Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem Recht, das gewählt wurde. Die Rechtswahl der Parteien kann entweder ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben (Abs. 1). Die Parteien müssen Erklärungsbewusstsein haben.[4] Indizien für eine konkludente Rechtswahl sind:

  • die Vereinbarung eines einheitlichen ausschließlichen Gerichtsstandes
  • die Vereinbarung eines einheitlichen Erfüllungsortes, vor allem wenn er vom tatsächlichen Leistungsort abweicht
  • die Vereinbarung der AGB einer Partei oder von Formularen, die sich an einer bestimmten Rechtsordnung orientieren
  • Hinweise auf eine bestimmte Rechtsordnung in einem Vertrag
  • die Vereinbarung miteinander verknüpfter Verträge, wenn für einen eine Rechtswahl getroffen wurde

Die Rechtswahl darf sich auch auf das Recht eines Drittstaates beziehen, auch wenn sie oder ihr Rechtsverhältnis zu diesem Staat keine Beziehung haben. Ausnahmen hiervon gelten für

  • reine Binnensachverhalte, Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO
  • reine Binnenmarktsachverhalte, Art. 3 Abs. 4 Rom I-Vo
  • die in den Art. 5-8 gesonders geregelten Sachverhalte
  • die Abtretung, Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO

Objektive Anknüpfung mangels Rechtswahl

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Ist von den Parteien keine Rechtswahl getroffen, so kommt Art. 4 Rom I-VO zur Anwendung, wenn nicht ein Spezialvertragsstatut der Art. 5 ff. Rom I-VO vorgeht. Grundprinzip ist die Suche nach der engsten Verbindung eines Vertrages zu einer bestimmten Rechtsordnung, wobei Art. 4 zahlreiche Regelanknüpfungen zur Verfügung stellt, von denen nur in Ausnahmen nach der Ausweichklausel in Abs. 3 abgewichen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Schwerpunkt eines Vertrages offensichtlich bei einer anderen als der objektiv angeknüpften Rechtsordnung liegt.

Über Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO kann das angerufene Gericht trotz eines eigentlich anwendbaren anderen Rechts, einzelne Normen seines eigenen Rechts auf ein Schuldverhältnis anwenden. Bedingung ist, dass es sich dabei um sog. Eingriffsnormen handelt, die in Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO definiert sind.

Sonderregelungen für einzelne Verträge

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Beförderungsverträge (Art. 5)

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Art. 5 Rom I-VO unterscheidet zwischen Verträgen zur Beförderung von Gütern und Verträgen zur Beförderung von Personen.

Bei Güterbeförderung herrscht freie Rechtswahl. Mangels Rechtswahl wird an den gewöhnlichen Aufenthalt des Beförderers angeknüpft, wenn auch der Übernahme- oder Ablieferort der Güter sich in diesem Staat befindet, oder der Absender dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Recht am Ablieferungsort anwendbar.

Bei Verträgen zur Personenbeförderung ist hingegen nur eine eingeschränkte Rechtswahl möglich, was dem Schutz der regelmäßig schwächeren zu befördernden Person dient.[5] Gewählt werden dürfen nur

  • das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person, die befördert werden soll,
  • das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beförderers,
  • das Recht am Ort der Hauptverwaltung des Beförderers,
  • der Start- oder der Zielort.

Mangels Rechtswahl ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Person, die befördert werden soll, anwendbar, wenn sich auch der Start- oder Zielort in diesem Staat befinden. Andernfalls ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Beförderers anwendbar.

Art. 5 Rom I-VO geht Art. 6 vor und ist damit auch anwendbar, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, es sei denn es handelt sich um einen Pauschalreisevertrag.

Verbraucherverträge (Art. 6)

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Art. 6 soll den Schutz des regelmäßig intellektuell und wirtschaftlich dem Unternehmer unterlegenen Verbrauchers sicherstellen.[6] Hierzu werden Verträge, die mit einem gewerblichen Anbieter zu privaten Zwecken abgeschlossen wurden grundsätzlich dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers unterstellt, Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO. Der private Vertragsweck muss dabei für den Unternehmer anhand der Umstände erkennbar sein.[7]

Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO beschränkt die grundsätzlich gem. Art. 3 Rom I-VO erlaubte Rechtswahl. Zwar darf das anwendbare Recht frei gewählt werden, zugunsten des Verbrauchers gelten aber immer zusätzlich auch die verbraucherschützenden Mindeststandards seines Heimatrechts. Gemeint ist damit einfach zwingendes Recht, die Normen müssen nicht international zwingend im Sinne des Art. 9 Rom I-VO sein.

Versicherungsverträge (Art. 7)

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Zweck des Art. 7 Rom I-VO ist in erster Linie der Schutz des regelmäßig schwächeren Versicherungsnehmers.[8] Er ist sachlich anwendbar auf Großrisiken[9] unabhängig davon, wo sie belegen sind, und für alle anderen Versicherungsverträge (sog. Massenrisiken)[10], wenn sie in einem Mitgliedsstaat belegen sind. Der Belegenheitsort bestimmt sich nach Abs. 6. Regelmäßig ist er identisch mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers.[11] Rückversicherungsverträge sind ausgenommen, da die Versicherungsnehmer hier nicht geschützt werden müssen.[12]

Für Großrisiken gilt die freie Rechtswahl, alternativ wird an das Recht des Staates angeknüpft, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn nicht der Vertrag nach "der Gesamtheit der Umstände" eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, Art. 7 Abs. 2 Rom I-VO.

Für Massenrisiken schränkt Art. 7 Abs. 3 Rom I-VO die Rechtswahl zum Schutz des Versicherungsnehmers[13] ein und knüpft alternativ an den Belegenheitsort des Risikos an.

Individualarbeitsverträge (Art. 8)

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Nach Art. 8 Abs. 2, 3 und 4 Rom I-VO unterliegen Arbeitsverträge entweder

  • dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet,
  • wenn es keinen solchen Staat gibt dem Recht der Niederlassung des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer eingestellt hat
  • und bei einer engeren Verbindung zu einem anderen Staat dessen Recht.

Eine Rechtswahl ist gem. Abs. 1 ebenfalls möglich und grundsätzlich vorrangig. Sie kann im Individual- aber auch in einem Tarifvertrag vereinbart sein. Dem Arbeitnehmer darf hierdurch aber nicht der Schutz entzogen werden, dem ihm das nach den Abs. 2-4 anwendbare Recht zugestehen würde. Auch Art. 8 Rom I-VO dient dem Schutz der strukturell unterlegenen Partei, hier des Arbeitnehmers.[14]

Abtretung (Art. 14)

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Der Abtretungsvertrag wird nach Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO gesondert nach den Art. 3 ff. Rom I-VO angeknüpft. Welche Voraussetzungen und Wirkungen das Verfügungsgeschäft, also die eigentliche Abtretung selbst hat, richtet sich gem. Abs. 2 nach dem auf die abgetretene Forderung anwendbaren Recht (dem Forderungsstatut).

Verjährung

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Verjährungsregeln werden nach der Rom I-VO vertraglich qualifiziert und durch Art. 12 Abs. 1 lit. d) Rom I-VO dem Vertragsstatut unterstellt.

Literatur

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  • Staudinger, Ansgar / Steinrötter, Björn: Europäisches Internationales Privatrecht: Die Rom-Verordnungen, JA 2011, 241 (PDF)
  • Mauer, Reinhold / Sadtler, Susanne: "Rom I und das internationale Arbeitsrecht", DB 2007, S. 1586.

Einzelnachweise

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  1. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
  2. Staudinger in Schulze, BGB, 8. Aufl. 2014, Art. 28 Rom I-VO Rn. 1
  3. vgl. Erwägungsgrund 41
  4. BGH NJW 1991, 1293
  5. Palandt-Thorn, 70. Aufl. 2011, Art. 5 Rom I-VO, Rn. 7
  6. Erwägungsgrund Nr. 23; Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 1
  7. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 6 Rom I-VO Rn. 13
  8. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 7 Rom I-VO Rn. 4
  9. Zum Begriff siehe Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 7 Rom I-VO Rn. 22 ff.
  10. Palandt-Thorn, 70. Aufl. 2011, Art. 7 Rom I-VO, Rn. 6
  11. Palandt-Thorn, 70. Aufl. 2011, Art. 7 Rom I-VO, Rn. 8; Ausnahmen sind Immobilien (Lageort), Fahrzeugversicherungen (Registrierungsort) und Reise-Versicherungen bis zu einer Laufzeit von vier Monaten (Ort an dem der Versicherungsnehmer die auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben hat).
  12. Martiny in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 7 Rom I-VO Rn. 17
  13. Palandt-Thorn, 70. Aufl. 2011, Art. 7 Rom I-VO, Rn. 7
  14. Erwägungsgrund Nr. 35
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