Examensrepetitorium Jura: Strafprozessrecht: Ablauf des Strafverfahrens
Das Strafverfahren gliedert sich in das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren. Außerhalb entsprechender Schwerpunkte spielt das Vollstreckungsverfahren normalerweise keine Rolle in der Prüfung.
Gliederung des Erkenntnisverfahrens
[Bearbeiten]Ermittlungsverfahren
[Bearbeiten]Das Ermittlungsverfahren[1] ist in den §§ 160-177 StPO geregelt. Hier wird von der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens unter Zuhilfenahme der Polizei geprüft, ob hinreichender Tatverdacht besteht, um Anklage nach § 170 Abs. 1 StPO zu erheben. Ist das Ergebnis negativ, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 ein.
Zwischenverfahren
[Bearbeiten]Das Zwischenverfahren ist in den §§ 199-211 StPO geregelt. Hier prüft das Gericht nach Anklageerhebung, ob der hinreichende Tatverdacht, der Grundlage der Anklageerhebung war, tatsächlich besteht. Ist das nach Ansicht des Gerichts der Fall, eröffnet es per Beschluss die Hauptverhandlung und lässt die Anklage zu, §§ 203, 207 StPO. Falls es keinen hinreichenden Tatverdacht sieht, lehnt es die Eröffnung per Beschluss nach § 204 ab.
Hauptverfahren
[Bearbeiten]Das Hauptverfahren ist in den §§ 213-358 StPO geregelt. Prüfungsmaßstab ist hier nicht mehr der hinreichende Tatverdacht, sondern [...]
Prozessvoraussetzungen
[Bearbeiten]Es gibt positive und negative Prozessvoraussetzungen. Fehlt eine, besteht ein Verfahrenshindernis und das Verfahren muss durch Einstellung[2] beendet werden. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ auch "Vorverfahren"
- ↑ im Ermittlungsverfahren durch die StA nach § 170 Abs. 2, im Zwischenverfahren durch Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO, im Hauptverfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss nach § 206a StPO, während der Hauptverhandlung durch Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO.