Examensrepetitorium Jura: Strafprozessrecht: Beschuldigter und Verteidiger

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Beschuldigter[Bearbeiten]

Beschuldigter ist derjenige gegen den sich ein Ermittlungsverfahren richtet innerhalt dieses konkreten Verfahrens. Der Beschuldigtenstatus setzt zum einen einen Tatverdacht voraus, zusätzlich aber noch einen entsprechenden Willensakt ("Inkulpationsakt") der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Die Rechte eines Beschuldigten erhält er damit erst, wenn die Ermittlungsbehörde ihn als Beschuldigten behandeln will. Die Behörden haben dabei einen Beurteilungsspielraum, der es zum Beispiel zulässt, ohne Belehrung "informatorische Befragungen" anzustellen, solange kein Vernommener konkret im Verdacht einer Straftat ist. Der Beschuldigtenstatus darf jedoch nicht willkürlich entzogen werden.

Verteidiger[Bearbeiten]

Die StPO kennt Wahl- und Pflichtverteidiger. Wie der Zivilanwalt auch sind Verteidiger selbstständige Organe der Rechtspflege, das jedoch - anders als Gericht und StA - nur die Interessen des Beschuldigten zu wahren hat. Wer Verteidiger sein kann bestimmt sich nach § 138 für den Wahlverteidiger und nach § 142 für den Pflichtverteidiger.