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Examensrepetitorium Jura: Strafprozessrecht: Hauptverfahren

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Sachliche Zuständigkeite

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Nach § 1 StPO bemisst sich die sachliche Zuständigkeit nach dem GVG.

Erstinstanzlich

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Amtsgericht

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Das Amtsgericht ist nach § 24 Abs. 1 GVG immer dann zuständig,

  • Nr. 1: wenn keine zwingende Zuständigkeit des LG oder OLG begründet ist,
  • Nr. 2: keine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre oder die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus zu erwarten ist
  • Nr. 3: die StA nicht wegen der Schutzbedürftigkeit von Zeugen oder des besonderen Umfags oder der besonderen Bedeutung der Sache Klage vor dem Landgericht erhebt.

Das Amtsgericht hat zwei Spruchkörper. Der Strafrichter wird allein tätig und ist nach § 25 GVG zuständig bei Vergehen, die entweder per Privatklage verfolgt werden, oder für die keine Strafe oberhalb von zwei Jahren zu erwarten ist. Dabei geht es um die Perspektive ex ante: Sollte der Strafrichter in der Hauptverhandlung eine Strafe von mehr als zwei Jahren für angemessen halten, hat er die Strafgewalt auf bis zu vier Jahre Freiheitsstrafe zu erkennen, § 24 Abs. 2 GVG. Eine Verweisung nach § 270 StPO ist nicht möglich.

Das Schöffengericht setzt sich gem. § 29 Abs. 1 GVGaus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, den sog. Schöffen nach § 31 GVG zusammen. § 29 Abs. 2 GVG erlaubt bei besonders umfangreichen Fällen die Zuziehung eines zweiten Berufsrichters, man spricht dann von einem erweiterten Schöffengericht.[1] Es entscheidet nach § 28 GVG über alle Fälle, die dem Amtsgericht zugewiesen sind und für die nicht der Strafrichter zuständig ist.

Landgericht

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Das LG ist zum einen für die in § 74 Abs. 2 GVG aufgezählten Verbrechen zuständig, zum anderen für alle anderen Verbrechen und Vergehen, die nicht entweder zum den Zuständigkeitsbereich des AG oder des OLG gehören, § 74 Abs. 1 GVG.

Das LG hat mit der Strafkammer nach § 60 GVG nur einen Spruchkörper. Dieser setzt sich aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zusammen, ("Große Strafkammer", § 76 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GVG, es sei denn die Mitwirkung von drei Berufsrichtern erscheint der Kammer angesichts des Umfangs der Sache unnötig. In diesem Fall kann sie entscheiden, nur mit zwei Berufsrichtern zu entscheiden. Diese Entscheidung ist nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr änderbar.[2] Im Zweifel hat die volle Besetzung Vorrang.[3]

Dem Namen nach, nicht aber in der Besetzung, gibt es für bestimmte Delikte und Situationen noch besondere Strafkammern.

  • Bei Kapitalverbrechen entscheidet die große Strafkammer in voller Besetzung als Schwurgericht
  • Wirtschaftsstrafsachen (§ 74c GVG) entscheidet die Wirtschaftsstrafkammer
  • Staatsschutzdelikte (§ 74a GVG) verhandelt eine Staatsschutzkammer für den gesamten OLG-Bezirk
  • Für Jugendsschutzsachen kann nach § 74b GVG eine Jugendkammer eingerichtet werden

Oberlandesgericht

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Das OLG ist erstinstanzlich nur zuständig für die Staatsschutzdelikte nach § 120 Abs. 1 GVG und die in § 120 Abs. 2 GVG aufgezählten Delikte, wenn der Generalbundesanwalt die Sache wegen ihrer besonderen Bedeutung an sich gezogen hat.

Als Spruchkörper des OLG entscheidet nach § 116 GVG der Strafsenat. Die Eröffnungsentscheidung treffen dort fünf Berufsrichter und entscheiden gleichzeitig, ob nach Umfang und Schwierigkeit der Sache die Regelbesetzung[4] von drei Berufsrichtern genügt, oder zwei zusätzliche Richter notwendig sind.

Fußnoten

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  1. Die praktische Bedeutung ist außerhalb des Bezirks des OLG Hamm minimal, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 29 Rn. 2
  2. BGH NStZ 2013, 181
  3. BGH NJW 2010, 3045
  4. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 122 GVG Rn. 3