Examensrepetitorium Jura: Strafprozessrecht: Zwischenverfahren

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Das Zwischenverfahren ist in den §§ 199-211 StPO geregelt. Hier prüft das Gericht nach Anklageerhebung, ob der hinreichende Tatverdacht, der Grundlage der Anklageerhebung war, tatsächlich besteht. Ist das nach Ansicht des Gerichts der Fall, eröffnet es per Beschluss die Hauptverhandlung und lässt die Anklage zu, §§ 203, 207 StPO. Falls es keinen hinreichenden Tatverdacht sieht, lehnt es die Eröffnung per Beschluss nach § 204 ab.

Fußnoten[Bearbeiten]