Examensrepetitorium Jura: Zivilprozessrecht Zwangsvollstreckungsrecht: Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Grundlagen
[Bearbeiten]Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist geregelt in § 805 ZPO.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Statthaftigkeit/Anwendungsbereich
[Bearbeiten]Die Vorzugsklage ist nur bei Sachpfändung anwendbar. Der Dritte kann Besitzer der Sache sein, muss es aber nicht.
Ordnungsgemäßer Klageantrag
[Bearbeiten]Es wird beantragt, den Kläger aus dem Reinerlös des am (…) gepfändeten Gegenstandes (…) bis zum Betrag von (…) [ggf. nebst Zinsen i. H. v. (…) % bis zum Tag der Auszahlung] vor dem Beklagten zu befriedigen.
Zuständigkeit des Gerichts
[Bearbeiten]Örtlich und sachlich zuständig ist das Gericht (je nach Streitwert [§ 6 ZPO] AG oder LG), in dessen Bezirk die Pfändung vorgenommen wurde, §§ 805 II, 764 II ZPO. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit, § 802 ZPO.
Rechtsschutzbedürfnis bzw. – interesse
[Bearbeiten]Das RSB besteht, wenn das Ziel auf billigerem oder einfacherem Wege nicht zu erreichen ist, z. B. § 766 ZPO. Es besteht ab Pfändung bis zur Auskehr des Erlöses an den Gläubiger. Danach ist nur noch ein Anspruch aus § 812 BGB möglich. Das RSB fehlt, wenn der Pfandgläubiger dem GV gegenüber in die Auszahlung des Verwertungserlöses an den pfändenden Gläubiger zugestimmt hat (vgl. Hk-ZPO/Kemper, § 805 Rn. 6).
Allg. Prozessvoraussetzungen
[Bearbeiten]Begründetheit
[Bearbeiten]Begründet ist die Vorzugsklage, wenn der Kläger Inhaber eines Pfand- oder Vorzugsrechts ist, das dem Pfändungspfandrecht des pfändenden Gläubigers vorgeht.
- Pfändungs- oder Vorzugsrechte des Klägers
- die Fälligkeit der gesicherten Forderung ist nicht erforderlich, § 805 I a.E. ZPO
- Vor- oder Gleichrangigkeit ggü. dem Pfändungspfandrecht des Beklagten. Die Rangverhältnisse zwischen dem Pfand- und Vorzugsrecht richten sich nach § 804 ZPO. Innerhalb einer Gruppe gilt das Prioritätsprinzip, § 804 III ZPO.