Examensrepetitorium Jura: Zivilprozessrecht Zwangsvollstreckungsrecht: Pfändung von Mobiliar
Durchführung der Pfändung
[Bearbeiten]Zuständigkeit
[Bearbeiten]Funktionell zuständig für die Pfändung beweglicher Sachen ist der Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO). Was eine bewegliche Sache ist, bestimmt das Sachenrecht. Eine erweiternde Ausnahme bei der Zuständigkeit ist in § 810 ZPO geregelt: Der Gerichtsvollzieher ist auch zuständig für die Pfändung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt (und damit noch Bestandteil des Grundstücks, §§ 93, 94 BGB) sind, sog. "Früchte auf dem Halm". Diese unterliegen also nicht der Immobiliar- sondern der Mobiliarpfändung.
Eine einschränkende Ausnahme besteht für Zubehör (§ 97 BGB): Dieses unterliegt unter den Voraussetzungen von § 865 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht der Mobiliar- sondern der Immobiliarvollstreckung. Es kann nach dem folgenden Schema geprüft werden.
1. Handelt es sich bei der zu pfändenden Sache um Zubehör (§ 97 BGB)? a) kein wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) b) keine Erweiterung gem. § 94 BGB c) kein Scheinbestandteil (§ 95 BGB) d) Begriff "Zubehör" gem. § 97 BGB 2. Befindet sich die Sache noch im Haftungsverband (§ 865 II 1 ZPO i.V.m. § 1120 BGB)? a) Befand sich der Gegenstand vor der Pfändung irgendwann einmal im Eigentum des Grundstückseigentümers? b) Ist die Sache "enthaftet"? ► Prüfung der Tatbestände von §§ 1121, 1122 BGB |
Strittig ist, ob die Pfändung durch den funktionell unzuständigen Gerichtsvollzieher nichtig ist (so Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 865 Rn. 11) oder nur mit der Vollstreckungserinnerung anfechtbar. Gegen die Nichtigkeit spricht, dass ein offensichtlicher Verstoß vorliegen müsste, es aber für den Gerichtsvollzieher schwierig sein kann, eine Abgrenzung zwischen Zubehör und sonstigem Mobiliar vorzunehmen (Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, 5. Aufl. 2004, Fall 488).
Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk die Pfändung stattfinden soll (§ 20 GVO).
Zugriffsobjekt
[Bearbeiten]Der Gerichtsvollzieher pfändet (abgesehen von den beiden bereits erwähnten Ausnahmen) körperliche Sachen (§ 808 ZPO). Die Sache muss sich entweder im Gewahrsam des Schuldners befinden (§ 808 ZPO). Ist das nicht der Fall, darf sie nur gepfändet werden, wenn der Dritte, in dessen (Mit-)Gewahrsam sie sich befindet, zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO).
Der Gerichtsvollzieher prüft nur den Gewahrsam, d. h. die tatsächliche Gewalt über die Sache. Die Eigentumsverhältnisse interessieren grundsätzlich nicht: Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um ein stark formalisiertes Verfahren, außerdem ist der Gerichtsvollzieher zu einer Prüfung der materiellen Rechtslage vor Ort nicht in der Lage. Eine Ausnahme besteht allerdings für evidentes Dritteigentum, z. B. darf nicht ein Auto aus einer Reparaturwerkstatt gepfändet werden, das offensichtlich im Eigentum eines Kunden steht. Wird dennoch gepfändet, liegt ein Verfahrensverstoß vor, der nicht nur mit der Drittwiderspruchsklage sondern auch mit der Vollstreckungserinnerung angegrffen werden kann.
Es kann sich das Problem des kollusiven Zusammenwirkens mit oder gegen einem Dritten ergeben. Es sind zwei verschiedene Konstellationen denkbar:
- Der Schuldner gibt die zu pfändende Sache an einen Dritten weiter, der dann die Herausgabe verweigert. Hier kann erwogen werden, dem Dritten das Recht aus § 809 ZPO wegen Verstoßes gegen § 242 BGB (gilt analog auch im Verfahrensrecht) zu versagen.
- Parallelproblem des kollusiven Zusammenwirkens zwischen Gläubiger und Schuldner, um dem Dritten sein Recht aus § 809 ZPO zu entziehen.
Eine wichtige Ausnahme von § 809 ZPO besteht bei Ehegatten (sowie eingetragenen Lebenspartnern), die sich nicht auf ihren (Mit-)Gewahrsam an einer zu pfändenden Sache berufen dürfen: Sofern die Voraussetzungen des § 1362 BGB vorliegen so greift die unwiderlegliche Alleingewahrsamsfitktion des Schuldnerehegatten (§ 739 ZPO). Der andere Ehegatte kann sich bei Pfändung einer ihm gehörenden Sache also nicht mit der Vollstreckungserinnerung wehren, sondern muss Drittwiderspruchsklage erheben.
Zu diskutieren kann ggfs. die Frage sein, ob § 739 ZPO analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden ist. Immerhin ist die Interessenlage aus Sicht des Gläubigers die gleiche, denn die Frage, wer an welchen Sachen Allein- oder nur Mitgewahrsam hat, kann praktisch ebenso schwer zu beantworten sein wie in einer Ehe. Die h. M. lehnt die Ausweitung des § 739 ZPO jedoch ab, da im Rahmen des formalisierten Vollstreckungsverfahrens der Gerichtsvollzieher die verschiedenen Formen des Zusammenlebens nicht überprüfen und abwägen soll[1].
Exkurs: Es sprechen gute Gründe für die Verfassungswidrigkeit von § 739 ZPO. Die Vorschrift stellt eine Beeinträchtigung der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) dar, wobei fraglich ist, ob dieser Eingriff mit Gläubigerinteressen zu rechtfertigen ist. Jedenfalls steht die Ehe aber schlechter als die nichteheliche Lebensgemeinschaft (wenn man mit der ganz h. M. eine analoge Anwendung ablehnt). Praktische Auswirkungen hat die Verfassungswidrigkeit jedoch eher nicht, da dem Ehepartner des Schuldners mit der Drittwiderspruchsklage eine erfolgversprechende (allerdings zunächst auch kostenverursachende) Rechtschutzmöglichkeit zur Verfügung steht. Allein mit dem Ausschlus der Vollstreckungserinnerung lässt sich wohl auch eine Verkürzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht begründen.
Problematisch kann der Gewahrsam bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sein. ...
Pfändungsschutz
[Bearbeiten]Vollstreckungsrecht ist öffentliches Recht. Daher sind der Pfändung rechtsstaatliche Grenzen gesetzt. Diese ergeben sich sowohl allgemein aus dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot (konkretisiert in § 803 ZPO) als auch in den vielen Schuldnerschutzvorschriften der §§ 811 ff. ZPO. Der Gläubiger hat - da ihm die Selbsthilfe verwehrt ist - ein berechtigtes Interesse an der effektiven Durchsetzung seiner Forderung. Dem Schuldner dagegen darf durch hoheitlichen Eingriff nicht "das letzte Hemd" genommen werden, denn dies würde sozial- und rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechen. Im übrigen wäre eine "Kahlpfändung" auch wirtschaftlich unklug, da es auch im Interesse des Gläubigers liegt, dass dem Schuldner die Existenzgrundlage verbleibt und damit auch die (zumindest theoretische) Möglichkeit zur Begleichung seiner Schulden.
Es folgen einige Stichpunkte zu Einzelfragen:
- Haushaltsgegenstände (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): Verbleiben müssen sie dem Schuldner, soweit er sie "zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebensführung" braucht. Dazu gehören, neben den in der Norm aufgezählten Sachen, auch Rundfunk- und Fernsehgeräte. Bei wertvollen Geräten kommt eine Austauschpfändung in Betracht (zum Verfahren siehe §§ 811a, 811b ZPO u. Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, Fall 496).
- Gegenstände, die der Erwerbstätigkeit dienen, allerdings nur, wenn der Schuldner aus seiner körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistung seinen Erwerb zieht (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Z. B. ist der Computer eines Schriftstellers unpfändbar. Kapitalistische Erwerbstätigkeit ist dagegen nicht geschützt (Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, 5. Aufl. 2004, Fall 495b).
- Pfändungsschutz auch für gläubigereigene Sachen? Beispiel: Ein Musiker übereignet sein Instrument sicherungshalber dem Darlehensgeber. Dieser vollstreckt wegen der Restforderung aus dem Darlehen. Fraglich ist, ob er das Instrument pfänden darf oder ob § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dem entgegensteht. Nach h. M. ist das der Fall: Der Gläubiger könnte zwar auch auf Herausgabe klagen und gem. § 883 ZPO vollstrecken, er darf aber nicht die Vorteile der Geldforderung (z. B. Zulässigkeit des Mahnverfahrens) mit den Vorteilen von § 883 ZPO (Unanwendbarkeit von § 811 ZPO) verbinden (Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, Fall 497). Eine gesetzliche Ausnahme findet sich inzwischen für den Fall, das der Vorbehaltsverkäufer wegen der Restkaufpreisforderung vollstreckt: Hier entfällt der Pfändungsschutz (§ 811 Abs. 2 ZPO).
- Grabstein: Umstritten ist, ob er unter § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO fällt. Dagegen spricht, dass er - anders als z. B. ein Totenhemd - nicht unmittelbar der Bestattung dient (Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, Fall 495d). Jedenfalls gilt aber: Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt (BGH, NJW 06, 1600 [nur Ls.], vollst. abgedr. NJW-RR 06, 570).
- Verzicht auf Pfändungsschutz? Jedenfalls ist der Verzicht auf den Schutz von § 811 ZPO vor Beginn der Vollstreckung unwirksam, weil dadurch öffentliche Interessen betroffen sind: mögliche Belastung der Sozialkassen, wenn dem Schuldner das Existenzminimum entzogen würde. Nach Beginn der Zwangsvollstreckung kann man einen Verzicht für wirksam erachten, weil der Schuldner geschützte Gegenstände auch freiwillig verkaufen und mit dem Erlös den Gläubiger befriedigen könnte (so Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, Fall 495; a. A. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 811 Rn. 10: Schuldnerschutz grundsätzlich nicht disponibel).
- "Luxus"-Haustiere sind grundsätzlich unpfändbar (§ 811c Abs. 1 ZPO), es sei denn, das Tier ist sehr wertvoll und den Gläubiger träfe ansonsten eine unbillige Härte (Abs. 2). Für Tiere, die der Erwerbstätigkeit dienen, siehe § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
- Persönlicher Schutzbereich der §§ 811, 812 ZPO: Umfasst auch Angehörige des Schuldners, z. B. kann der Hausmann sich gem. § 766 ZPO gegen die Pfändung des Staubsaugers durch Gläubiger seiner Ehefrau wehren.
- Übermaßverbot (§ 803 I)
- Verbot nutzloser Pfändung (§ 803 II)
- Härtefälle: § 765a ZPO
Verfahren
[Bearbeiten]Der Gerichtsvollzieher nimmt die gepfändete Sache in Besitz (§§ 803 Abs. 1 S. 1, 808 ZPO). Kleinere Wertgegenstände nimmt er an sich (§ 808 Abs. 1 ZPO), größere werden mit einem Pfandsiegel ("Kuckuck") gekennzeichnet (§ 808 Abs. 2 ZPO). Das Siegel muss deutlich sichtbar sein (§ 808 Abs. S. 2 ZPO), ansonsten ist die Pfändung nichtig. Folge der Pfändung ist die öffentlich-rechtliche Verstrickung und ein Veräußerungsverbot für den Schuldner gem. §§ 135, 136 BGB. Wer das Pfandsiegel entfernt, macht sich strafbar (Verstrickungsbruch gem. § 136 StGB).
- Exkurs: Die Besitzverhältnisse ändern sich wie folgt: Durch Pfändung nach § 808 Abs. 1 ZPO wird der Gerichtsvollzieher Besitzer, der Gläubiger mittelbarer Besitzer; durch Pfändung nach § 808 Abs. 2 ZPO wird der Gerichtsvollzieher erststufiger mittelbarer Besitzer, der Gläubiger zweitstufiger mittelbarer Besitzer (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 808 Rn. 16 a. E.; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl. 2005, § 868 Rn. 11).
Die Pfändung muss zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der rechten Weise und im rechten Umfang erfolgen.
- Durchsuchung der Wohnung. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG bedarf eine Durchsuchung der Räume des Schuldners der richterlichen Anordnung (sofern der Schuldner einer Durchsuchung nicht freiwillig zustimmt), § 758a Abs. 1 S. 1 ZPO. Zur Wohnung gehören z. B. auch die Garage oder Arbeits- und Geschäftsräume, nicht jedoch öffentlich zugängliche Verkaufsräume. Eine richterliche Anordnung kann entbehrlich sein, wenn die Einholung der Anordnung den Durchsuchungserfolg gefährden würde (§ 758a Abs. 1 S. 2 ZPO). Mitgewahrsamsinhaber haben es zu dulden, dass der Gerichtsvollzieher ihre Räume durchschreitet, um die Räume des Schuldners zu erreichen, § 758a Abs. 3 ZPO. Das Wohnungsgrundrecht von Mitbewohnern ist schon durch das des Schuldners eingeschränkt. (Siehe dazu Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, 5. Aufl. 2004, Fälle 499, 500.)
- Pfändung zur Nachtzeit (21.00 bis 6.00 Uhr) hat zu unterbleiben, wenn sie für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der Eingriff außer Verhältnis zu dem erwarteten Erfolg steht (§ 758a Abs. 4 ZPO).
- Verfolgungsrecht des Gerichtsvollziehers? Wenn der Schuldner das Pfandsiegel entfernt und die Sache an einen gutgläubigen Dritten veräußert, stellt sich die Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Dritten die Sache wieder wegnehmen darf. Der Dritte hat zwar gutgläubig lastenfreies Eigentum erworben (§§ 135 Abs. 2, 929, 932, 936 BGB). Dies prüft der Gerichtsvollzieher jedoch nicht: Durch Entfernen des Pfandsiegels ist aus seiner Sicht keine "Entstrickung" eingetreten. Teilweise wird daher ein Recht des Gerichtsvollziehers, dem Dritten die Sache abzunehmen, bejaht. Dies folge aus der öffentlich-rechtlichen Verstrickung der Sache und der Effektivität der Zwangsvollstreckung (übrigens ist § 809 ZPO dadurch nicht verletzt, da der Dritte zum Zeitpunkt der Pfändung, auf den es ankommt, noch nicht Gewahrsamsinhaber war - Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 809 Rn. 8). Die h. M. lehnt ein "Verfolgungsrecht" jedoch ab: § 758 ZPO enthält keine solche Befugnis des Gerichtsvollziehers, außerdem sprechen die Interessen des gutgläubigen Dritten dagegen (Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, Fall 493).
- Taschenpfändung. Die Befugnis zur Durchsuchung von "Behältnissen" des Schuldners ergibt sich aus § 758 Abs. 1, 2 ZPO. Der Gerichtsvollzieher darf also auch die Taschen des Schuldners durchsuchen. Unterliegt die zu pfändenden Sache dem Pfändungsschutz (s. o.), muss ggfs. eine Austauschpfändung vorgenommen werden (§ 811a ZPO), z. B. eine goldene Uhr gegen eine Plastik-Uhr ausgetauscht werden.
- Taschenpfändung in Räumen Dritter. Beispiel: Der Gerichtsvollzieher trifft den Schuldner in einem Ladengeschäft an und will seine Taschen nach pfändbaren Sachen durchsuchen. Umstritten ist, ob es hierzu einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gegenüber dem Inhaber der Räume bedarf (dafür: Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 758a Rn. 5). Nach a. A. wird bei dem Dritten nichts i. S. v. Art. 13 GG durchsucht (so Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, Fall 500).
Wirkung der Pfändung
[Bearbeiten]Eine wirksame Pfändung bewirkt die Verstrickung der Pfandsache und es entsteht zugunsten des Vollstreckungsgläubigers ein Pfändungspfandrecht.
- Verstrickung: hoheitliche Verfügungsmacht über die Sache. Des weiteren führt die Verstrickung zu einem relativen Veräßerungsverbot i.S.d. §§ 136, 135 BGB
- Pfändungspfandrecht: Recht des Vollstreckungsgläubigers zur Befriedigung, d.h. dieser hat ein Recht auf dem Versteigerungserlös.
Es gibt zwei Pfandrechtstheorien: - die öffentliche-rechtliche Theorie: das Pfandrecht ist nur öffentlich-rechtlich zu beurteilen -> nur Verstrickung muss wirksam sein. - die gemischt-öffentlich-privatrechtliche Theorie (so auch die Rechtsprechung): Verstrickung = öffentliche rechtlich Pfandrecht= privatrechtlich: Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvoraussetzungen, §§ 1204 ff BGB einhalten: Bestehen einer zu sicherenden Forderung und Eigentum des Schuldners
Verwertung
[Bearbeiten]Verfahrensablauf. Problem: Gerichtsvollzieher verliert kassiertes Geld. Ansprüche bei Verwertung schuldnerfremder Sachen.
Anmerkungen
[Bearbeiten]- ↑ Lesenswert dazu BGH, NJW 2007, 992 mit Anm. Metz; Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, 5. Aufl. 2004, Fall 489c.