Gitarre: Rechte unbekannt

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Urheberschutz oder Copyright abgelaufen bzw. nicht in Anspruch genommen[Bearbeiten]

Der Autor des Artikels geht davon aus, dass kein Urheberschutz oder Copyright zu diesem Lied, Text oder dieser Melodie (etc.) besteht oder dieser/dieses bereits abgelaufen ist.

Er geht davon aus, dass der abgedruckte Artikel in den Bereich Folksong, Volkslied oder "mündlich überliefert" fällt, oder der Urheber eine Veröffentlichung genehmigt.

Rechte unbekannt[Bearbeiten]

Sollte dennoch ein Urheberschutz oder Copyright bestehen, bitten wir den Rechteinhaber uns dieses mitzuteilen, damit wir dieses Stück gegebenenfalls aus unserem Repertoire entfernen können.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es nicht leicht ist, für jedes Werk den Urheber zu ermitteln, und dass man sich vielleicht auf unzuverlässige Quellen gestützt hat. (Gerade bei "mündlich Überliefert" und "Rechte unbekannt").

Auszugsweises Zitieren[Bearbeiten]

In einzelnen Fällen wurde Texte von populären Liedern zur Klärung eines musikalischen oder spieltechnischen Zusammenhang auszugsweise zitiert, wobei man sich auf UrhG § 51 [1] beruft.

Eigendichtungen[Bearbeiten]

Einige Lieder sind bewusst von den Wikibooks-Mitarbeitern so geschrieben worden, dass sie zu einer bekannten Melodie gesungen werden kann. Der Text ist für den freien privaten Gebrauch und zum Unterricht freigegeben. Doch es gilt zu beachten, dass die Melodie noch weiterhin dem Copyright unterliegt. Daher ist eine öffentliche Aufführung nur mir mit Erlaubnis des Copyrightinhabers der Melodie möglich.

unwesentliches Beiwerk[Bearbeiten]

Für viele spieltechnische und harmonische Lektionen gibt es meines Wissens keine passenden copyrightfreien Lieder, die man als Anschauungs- (besser Anhörungs-) material verwenden kann. Lieder, deren Autoren vor 70 Jahren verstarben, sind nur selten für bestimmte Lektionen im Gitarrenunterricht geeignet und lassen sich kaum für Spieltechniken anwenden, die erst nach 1950 "erfunden" worden sind (z.B. Rock'n'Roll). In einzelnen Fällen werden daher Lied- und Textauszüge zur Veranschaulichung eines musikalischen oder spieltechnischen Zusammenhangs verwendet. Dabei beruft sich der Verfasser des Artikels auf UrhG § 57[2]

Akkordfolgen und Arrangements[Bearbeiten]

Akkordfolgen unterliegen nicht dem Urheberschutz, selbst wenn man diese einem bestimmten Lied zuordnet. Dabei wird von Akkordfolgen ausgegangen, aus denen sich keine Melodiefolgen ableiten lassen, denen eine Schöpfungshöhe zugespochen werden kann. Arrangements sind (sofern sie nicht eindeutig zu einem copyrightfreiem Lied gehören) hauptsächlich dazu ausgewählt worden, um bestimmte spieltechnische oder harmonische Lerninhalte zu vermitteln. Sofern ein Autor meint, dass ein bestimmtes Arrangement nicht als eine Standard-Begleitung zu werten ist, und so spezifisch zu einem Lied gehört, dass der Begleitvorschlag für sich allein schon eine Schöpfungshöhe erreicht hat, und damit dem Urheberschutz unterliegt, bitten wir dieses uns mitzuteilen, damit wir diese gegebenenfalls entfernen.

Helfen Sie uns mit[Bearbeiten]

Leider übersehen wir viele echte Volkslieder und Folksongs, die gemeinfrei sind, bzw. bei denen eigentlich kein Urheberschutz mehr besteht. Bitte machen Sie uns darauf aufmerksam, wenn Verlage und Autoren Copyrightrechte von Liedern einfordern, deren Urheberschutz schon lange abgelaufen ist (Beispiel: "La Bamba", Melodie von "Morning has broken", Text von "Hoch auf dem Gelben Wagen"), aber wo geringfügige Änderungen am Text, oder an der Melodieführung als Schaffung eines eigenen Werk ausgelegt werden, oder wo sich das Copyright nur auf das Layout bezieht.

Natürlich würden wir uns ebenfalls freuen, wenn Sie als Rechteinhaber den Wikibooks für das entsprechende Werk eine "freundliche Genehmigung" erteilen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

das Wikibooks-Team (Gitarre)

Fußnoten
  1. UrhG § 51 Zitate
    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
    1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
    2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
    3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
  2. UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk
    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.