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Grundlagen der Haftpflichtversicherung

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Dieses Buch steht im Regal Rechtswissenschaft.

Vorwort

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Die heutige Haftpflichtversicherung ist unstrittig eine der kompliziertesten Versicherungen, welche es derzeit auf dem Markt gibt. In der Deckung gibt es Allgemeine Bedingungen, welche schon anerkannte Standardwerke füllen. Die Besonderen Bedingungen packen die Versicherungen oben drauf, um das zu versichernde Risiko wiederum zu konkretisieren und vorherige Ausschlüsse wieder mit einzubeziehen. Die Klauseln ergeben danach den Rest. Dies ist jedoch nicht das Ende. Die Haftung spricht auch ein Wörtchen mit. Verschiedenste Gesetze, da es kein zentrales Gesetzbuch für Haftpflichtgesetze gibt, höchstrichterliche Entscheidungen und viele verschiedene juristische Grauzonen lassen die Haftung zu etwas nicht Greifbarem werden.

Vielen wächst dieses komplizierte Konstrukt während der Ausbildung über den Kopf. Kunden braucht man gar nicht erst zu fragen. Die Komplexität der Versicherung ist mit keiner anderen zu vergleichen. In der Hausratversicherung gibt es verschiedene Gefahren, welche man versichern kann. Brennt der Schreibtisch mit offener Flamme, so ist er versichert. Und das sogar zum Neuwert. Keine Frage nach dem Verschulden, keine Frage nach Zeitwerten und keine Diskussionen mit Kunden.

Dies jedoch ist aber nur eine Seite der Medaille. Der Haftpflichtbereich birgt ständig interessante Neuerungen und wandelt sich mit der Zeit. Aktuelle Urteile, Gesetzesänderungen und komplette Neufestsetzungen von Haftungsgrundlagen lassen den Einzelnen nie auslernen. Die Haftpflicht ist praktizierte Streitkultur. Es gibt nichts, worüber man sich nicht streiten könnte. Und man kann sicher sein, dass entweder schon darüber gestritten wurde oder noch gestritten wird.

Dieses Projekt richtet sich an Versicherungskauf- und Versicherungsfachleute sowie an Auszubildende und soll ihnen die Grundlagen der Haftpflichtversicherung näher bringen. Nur teilweise ist das hier Besprochene auch für Kunden einer Haftpflichtversicherung interessant.

Was ist Haftpflicht?

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Die Haftpflicht ist die Pflicht zum Schadenersatz. Das bedeutet, dass der Geschädigte für einen entstandenen Schaden den Verursacher Wiedergutmachung verlangen kann. Dies ist an verschiedenste Gesetze, Verordnungen und andere Bedingungen geknüpft. So muss man in vielen Fällen für verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe einstehen. Manchmal haftet man für Schäden, für die man selbst subjektiv gar nichts kann. Jedoch gibt es kein eigenes Gesetzbuch hierfür, welche die Gesetze des Haftpflichtrechts inne haben. Die Haftpflichtbestimmungen sind versteckt in vielen verschiedenen Gesetzbüchern. So das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Straßenverkehrsgesetz, das Produkthaftungsgesetz und auch sehr neue Gesetze, wie zum Beispiel das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Wie kann man dieses versichern?

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Angesichts der hohen Schadenszahlungen und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Industrie, wie auch für den Privathaushalt, keimt immer wieder die Frage nach der Realisierbarkeit der Versicherung auf. Geht die Versicherungsgesellschaft nicht ein völlig unkalkulierbares Risiko ein? Wie können solch hohe subjektive und objektive Gefahren überhaupt versichert werden? Die Antwort ist immer dieselbe: Man kann es auch nicht versichern und es wird auch nicht versichert! Zumindest nicht alles. Und genau hier liegt der Knackpunkt, welchen viele Kunden nicht verstehen. Wer hat den Satz „Jahrelang habe ich einbezahlt und nie ist etwas passiert. Jetzt ist einmal was und schon sträubt sich die Versicherung“ nicht schon unzählige Male gehört. Die meisten Sachbearbeiter verdrehen nur noch die Augen bei diesem Argument. Jedoch liegt hier ein hauptsächliches Verständnisproblem vor.

Der Haftpflichtversicherung kommen im Endeffekt vier Dinge zugute um die Risiken mit normal erschwinglichen Prämien zu decken.

  1. Das Gesetz der Großen Zahlen. Dieses ist das Grundprinzip jeder Versicherung. Je mehr Versicherte man in einem Risikopool zusammenfasst, desto berechenbarer wird die Gesamtheit. Würfle ich mit einem Würfel zehn mal, so wird die Verteilung der Ergebnisse sehr ungleichmäßig sein. Würfle ich jedoch 100.000mal, so kann ich mit relativer Sicherheit sagen, dass die prozentuale Verteilung jedes Ereignis sehr gleich sein wird. Dieses ist der gegenseitige Risikoausgleich. Schwankungsbreiten gibt es jedoch immer.
  2. Manchmal haftet der Kunde nicht oder nur eingeschränkt für den angerichteten Schaden. Das bedeutet, dass nach aktueller Rechtslage der Kunde gar nicht verpflichtet ist den Schaden zu ersetzen.
  3. Der Geschädigte kann grundsätzlich nur den Zeitwert, also den Wert, welchen die beschädigte Sache hatte, verlangen. Dieses begrenzt die Schadenssumme im Kleinschadenbereich oft beträchtlich.
  4. Der Versicherer grenzt in der Deckung verschiedene Umstände durch die Bedingungen aus. Eines der berühmtesten Beispiele ist der Ausschluss “Miete, Leihe, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag”. Da dieses viel zu schadenintensiv ist, kann keine Versicherung dieses für die Private Haftpflichtversicherung decken.

Diese vier Erleichterungen ermöglichen die Versicherbarkeit der Privaten Haftpflichtversicherung überhaupt erst. Dieses fällt jedoch beim Kunden grundsätzlich auf Unverständnis und vereint sich in der oben genannten Aussage: „Jahrelang habe ich einbezahlt und nie ist etwas passiert. Jetzt ist einmal was und schon sträubt sich die Versicherung”. Stellen wir uns vor, dass ein Kunde sich auf die Brille der Oma setzte, welche auf dem Sofa lag. Stellen wir uns weiter vor, dass die Brille gute 6 Jahre alt war, irreparabel ist und neu 1000 EUR gekostet hatte. Der Versicherer wird hier erst einmal eine Mitschuld der Oma erkennen, denn eine Brille gehört nicht auf das Sofa. Diese Mitschuld führt schon einmal auf eine erhebliche Verringerung der Ansprüche gegen unseren Versicherungsnehmer. Dann ist die Brille 6 Jahre alt. In Deutschland werden Brillen ca. durchschnittlich 4,5 Jahre getragen. Danach ist aufgrund augenärztlichem Rat und nicht zuletzt wegen Abnutzung und modischem Erscheinen ein Wechsel sinnvoll. Die Brille für damals 1000 EUR ist also praktisch nichts mehr wert. Sagt der Kunde zudem, dass er mit der Oma in häuslicher Gemeinschaft wohnt, bekommt er gar nichts.

Bekommt der Kunde nun einen Verrechnungsscheck über 50 EUR aus Wille der Gutmütigkeit, geht dieser natürlich an die Decke. Denn er sieht sich verpflichtet, dass seine Großmutter wieder eine neue Brille bekommt. Dass dem Wunsch des Kunden niemals entsprochen werden kann, interessiert ihn schlichtweg nicht. Dieses sollte ihm jedoch vermittelt werden. Würde die Versicherung dies bezahlen, würde faktisch die Versicherung den kompletten Brillen-, Handy- und Laptopmarkt in kürzester Zeit finanzieren. Betrug ist in der Haftpflichtversicherung leider gang und gäbe geworden. Zahlen wir nun auch bei einem 3 Jahre alten Handy dem Geschädigten ein neues Topmodell, würde sich niemand, nicht einmal ich, ein Handy mehr selber kaufen. Man könnte es sich durch die Versicherung kaufen lassen. Solch ein Risiko kann und will keine Versicherung decken.

Grundbegriffe

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Verletzung durch VN und Ursächlichkeit

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Man kann durch verschiedene Arten jemanden schädigen:

  • durch Handlung: Ich werfe aus Versehen eine Vase herunter.
  • durch Unterlassen: Ich gebe eine Party mit viel Alkohol und lasse meinen Freund trotzdem ins Auto steigen, obwohl ich weiß, dass er mindestens 10 Bier getrunken hat und die Jägermeister nicht zählbar sind.
  • Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht: Jeder muss Sicherungsvorkehrungen ergreifen, wenn er eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Z.B. muss unser VN eine Grube absichern und absperren. Ansonsten haftet er, wenn jemand sich deshalb verletzt.

Bei der Ursächlichkeit ist die adäquate Kausalität wichtig. Das bedeutet, dass ein ursächlicher Zusammenhang nur dann gegeben ist, wenn die Handlung unseres VN geeignet war, den Schaden herbeizuführen.

Hier ein Beispiel zum besseren Verständnis: Unser VN erschreckt einen Freund auf dem Nachhauseweg. Dieser fällt jedoch durch den Schreck ohnmächtig um und schlägt sich den Kopf am Bordstein. Daraufhin holt ihn der Krankenwagen ab. Dieser Krankenwagen hat jedoch nach kurzer Zeit einen Unfall und der Geschädigte wird dadurch nun auch am Arm verletzt.

Kausalität gibt es zwischen beiden Verletzungen. Die adäquate Kausalität jedoch erscheint nur bei der Kopfverletzung sinnig. Unser VN konnte nicht davon ausgehen, dass auch noch der Krankenwagen einen Unfall hat und es ist somit ein ganz unwahrscheinlicher Umstand eingetroffen. Die Handlung unseres VN (Erschrecken) war nicht geeignet einen Unfall beim Krankentransport herbeizuführen.

Rechtsgutverletzung und reine Vermögensschäden

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Unterschieden wird zwischen dem

  • Persönlichkeitsrecht: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Verletzung der Ehre oder der Privatsphäre)
  • Eigentumsrecht: Beschädigung, Zerstörung, Eigentumsentzug oder sonstige Störung
  • sonstiges Recht (Vorsicht!: NICHT „irgendein Recht“): Namens-, Besitz-, Patent-, Urheberrechte, etc. Hierzu zählt auch das Recht „am Ausüben des Gewerbebetriebs“ (Wer falsch vor einer Zuliefereinfahrt parkt oder einen rechtswidrigen Streik organisiert, der begeht keinen reinen Vermögensschaden, sondern verletzt genau dieses Recht).

Bei der Rechtsgutverletzung ist es wichtig, dass der AS das so genannte „absolute Recht“ besitzt. Dies bedeutet, dass er überhaupt Ansprüche gegen unseren VN geltend machen kann. Anhand eines Beispiels ist dies leicht zu erklären:

Ein Autohändler hat ein neues Fahrzeug auf seinem Hof. Dieses ist schon an einen Kunden verkauft, jedoch noch nicht ausgeliefert. Unser VN beschädigt nun dieses Fahrzeug. Nur der Autohändler kann seine Ansprüche gegen uns geltend machen. Er hat das absolute Recht. Der Käufer nicht, da er nur eine Forderung (relatives Recht) gegen den Händler und nicht gegen uns hat. Der Händler ist also unser AS. Der Käufer kann uns egal sein.

Reiner Vermögensschaden

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Vermögensschäden können im Allgemeinen nur geltend gemacht werden, wenn unser VN eine Rechtsnorm (Gesetze, Verordnungen, etc.) gebrochen hat, welche dem Schutz einer Person oder eines Personenkreises gilt (Schutzgesetz). Reine Vermögensschäden sind nur sehr begrenzt möglich. Wer z.B. in einem Stau wegen einem Unfall steht und zu spät zum Flieger kommt, kann nicht den Verursacher des Unfalls haftbar machen. Dieses hätte ansonsten eine Ausuferung der Haftungsansprüche in irrwitzige Zustände zur Folge.

Vorsicht: Das Verschulden unseres VN begründet sich hierbei schon aus der Tatsache, dass er ein Schutzgesetz verletzt hat. Es ist also egal, ob er es überhaupt fahrlässig oder vorsätzlich begangen hat.

Rechtswidrigkeit

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Die Rechtswidrigkeit wird oft missverstanden. Grundsätzlich macht man alles, was jemanden anderen schädigt, rechtswidrig. Man darf schließlich niemanden verletzen oder sein Eigentum beschädigen. Es ist also rechtswidrig, wenn ich meine Tasche mitten im Durchgang in der Arbeit liegen lasse, wo meine Kollegen ständig vorbei laufen und sie dadurch stolpern. Rechtswidrig ist es nur in ganz bestimmten Fällen nicht:

  • Einwilligung des Verletzten: Ich kann meinen OP-Arzt nicht allein wegen der Tatsache verklagen, weil er bei der Blinddarm-OP einen Schnitt gemacht hat. Auch kann ich niemanden dafür haftbar machen, dass er mich beim Fußballspielen berührt und ich dadurch hinfalle. Wer Fußball spielt, begibt sich freiwillig in Gefahr. Nur bei einem vorsätzlichem oder groben Foul (z.B. Grätsche von Hinten) ist eine Haftung wiederum möglich.
  • Handeln im Interesse eines Dritten (Geschäftsführung ohne Auftrag): Wenn ich sehe, dass im Nachbarhaus ein Leitungsrohrbruch ist, darf ich die Türe eintreten und den Haupthahn abdrehen. Die Türe muss ich nicht bezahlen, es sei denn es stellt sich raus, dass es ein Irrtum von mir war.
  • Notwehr und Verteidigungsnotstand: Wenn jemand einen rechtswidrigen Angriff auf einen selbst oder einen anderen verübt, darf man diese abwehren (z.B. Selbstverteidigung). Dies gilt auch, wenn von einer Sache eine drohende Gefahr ausgeht (z.B. Kampfhund auf dem Spielplatz). Dies findet jedoch in zwei Fällen seine Grenzen:
    • Man muss die Verhältnismäßigkeit der Mittel wahren. Das bedeutet, dass ich niemanden mit einem Schlagstock zu Boden prügeln darf, der mir vorher nur eine Ohrfeige gegeben hat. (Notwehrexzess)
    • Angriffsnotstand: Benutzt man Sachen von Dritten, um einen Angriff abzuwehren (z.B. Einen Holzpfahl aus dem Nachbars Garten) und dieser wird beschädigt, so muss man die Sache des Dritten ersetzen.

Selbsthilfe

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Die Selbsthilfe besagt, dass man eine Sache zerstören, wegnehmen oder beschädigen kann oder einen Verdächtigen vorübergehend festhalten darf. Man darf z.B. einem Räuber die Tatwaffe wegnehmen und ihn festhalten, bis die Polizei kommt.

Haftung nach vermutetem Verschulden

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Wie auch die Gefährdungshaftung ist die Haftung nach vermutetem Verschulden in wenigen Fällen möglich:

  • KFZ-Fahrer (wird meistens über die Gefährdungshaftung des Halters reguliert; Vorsicht bei der Deckung! Große und kleine Benzinklausel beachten.)
  • Nutztierhalter (Vorsicht: Gewerblich? Deckung?)
  • Tierhüter (egal ob Luxus- oder Nutztier)
  • Aufsichtspflichtiger
  • Gebäude- und Grundstücksbesitzer (und auch Hausverwalter)

Das vermutete Verschulden ist ähnlich dem reinen Verschulden. Nur trifft uns hier die Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass wir dem Geschädigten beweisen müssen, dass unser VN für den Schaden nichts kann oder, selbst wenn er seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hätte, der Schaden trotzdem eingetreten wäre (nicht bei Gebäude- und Grundstücksbesitzern).

Beispiel: Unser Bauer Anton hat Kühe in seinem Stall. Am nächsten Morgen stellt Bauer Berthold fest, dass eine von unseren Kühen gerade auf seinem Hof die Zuckerrüben anfrisst. Nun kann Bauer Berthold Ansprüche gegen uns geltend machen, wobei zwei Chancen bestehen:

  1. Bauer Anton hat die nötige Sorgfalt beachtet. Er hatte seinen Stall abgesperrt und die Kühe in einer extra Box gehabt, wie es die Vorschriften und Normen vorschreiben. Dass eine Kuh es schafft die Box zu durchbrechen und den Stall zu öffnen, kann unser VN nicht ahnen.
  2. Der Schaden wäre auch passiert, wenn er seine Sorgfalt beachtet hätte. Unser VN hat den Stall nicht abgesperrt gehabt. Jedoch hat ein unbekanntes Fahrzeug nachts den Stall gerammt und ihn teilweise zum Einsturz gebracht. Die aufgebrachten Kühe suchten sich ein Loch und verschwanden. Hier kann unser VN nichts dafür. Er hat seine Sorgfaltspflicht zwar verletzt, jedoch wäre der Schaden auch ohne diese Verletzung entstanden.

Gleiches gilt vor allem auch bei der Aufsichtspflicht, welches der häufigste Fall für uns sein wird.

Hinweis zu Tierhüter und Aufsichtspflichtiger: Tierhüter ist jemand, welcher Kraft Vertrag (auch mündlich) die Aufsicht über ein Tier hat. Aufsichtspflichtiger ist, wer Kraft Gesetz oder Kraft Vertrag die Aufsichtspflicht übernimmt:

  • Kraft Gesetz: Eltern, Lehrer, Tierhalter, etc.
  • Kraft Vertrag: Ein Tierhüter oder Aufsichtspflichtiger muss schon mehr machen, als mal eine Zeit lang auf das Tier oder Kind aufzupassen. Der Jurist sagt, dass als Aufsichtspflichtiger Kraft Vertrag gilt, wenn er dies nicht aus Gefälligkeit macht und einen Willen zur vertragsrechtlichen Bindung hat (z.B. eine Tierpension (Tierhüter) oder das professionelle Kindermädchen (Aufsichtspflicht)).

Bei Gebäude-, Grundstücksbesitzern und Gebäudeunterhaltspflichtigen (z.B. Hausverwalter) gibt es die Möglichkeit der Entlastung wie in Punkt 2. oben nicht. Wem es also wegen Sturm Lothar das Dach abdeckte und Ziegel auf das geparkte AS Fahrzeug fielen bleibt nur die Möglichkeit, dass er nachweist, dass das Dach ordnungsgemäß gewartet war. Es ist hier ausnahmsweise nicht möglich zu sagen, dass es trotz gewartetem Dach passiert wäre.

Wie man merkt, ist der Gegenbeweis eigentlich sehr schwer. Denn wenn man alles gemacht hat um den Schaden zu verhindern, tritt er meist auch gar nicht erst ein. Unter Juristen gilt die Beweislastumkehr als halben Prozessverlust.

Gefährdungshaftung

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Die Gefährdungshaftung greift im privaten Bereich nur in wenigen, jedoch wichtigen Fällen:

  • KFZ-Halter
  • Luxustierhalter
  • Ausübung der Jagd
  • Besitzer eines Heizöltanks

Hierbei muss den VN kein Verschulden treffen. Auch wenn ein Öltankbesitzer die Wartung immer ordnungsgemäß durchführen hat lassen, so kann er trotzdem sich nicht entlasten, wenn der Tank ausläuft. Der Geschädigte muss nur eine Beteiligung und eine Rechtsgutverletzung nachweisen. Der VN haftet dann allein aus dem Besitz, Betrieb, etc. der Sache.

Wichtig ist jedoch, dass eine spezifische Gefahr von der Sache ausgeht, welche für sie typisch ist. Beim KFZ ist es z.B. die Betriebsgefahr. Fährt ein Skateboardfahrer gegen ein ordnungsgemäß geparktes KFZ, haftet der KFZ-Halter nicht nach der Gefährdungshaftung, da die Gefahr eines Fahrzeugs ganz wo anders liegt. Genauso ist es bei einem Hund. Stolpert ein AS nur einfach über einen schlafenden Hund, kann man nicht von der Gefährdungshaftung ausgehen. Sehr wohl aber von einer Verschuldenshaftung des VN, denn er hätte den AS darauf hinweisen müssen. Hat er dies getan, haben wir gute Möglichkeiten aus der Haftung draußen zu sein.

An sich sind die Schäden der Gefährdungshaftung die einfachsten Schäden, denn die Haftung und auch die Deckung ist meist unmissverständlich klar.