Handbuch Sozialleistungen/ Die Unfallversicherung
Versicherung und Zuständigkeit
[Bearbeiten]Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Pflichtversichert sind Arbeitnehmer, Schüler, Studenten, Kindergartenkinder, Pflegepersonen, ehrenamtlich Tätige, Helfer bei Unfällen usw. Selbständige können sich freiwillig versichern.
Die Unfallversicherung erbringt Leistungen:
- Wenn bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einen Unfall stattfindet. (Während der Pausen ist man also nicht unfallversichert).
- Wenn sich auf dem direkten Weg zur Arbeit ein Unfall ereignet. Dies gilt auch für Pausen, beispielsweise ist der Weg bis zur Kantinentür versichert.
- Eine Berufskrankheit muss in der Berufskrankheitenliste (BKV) als solche bezeichnet sein und in Folge der versicherten Tätigkeit entstanden sein.
Die Unfallversicherung ist unabhängig von der Schuld leistungspflichtig. Einschränkungen sind nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit möglich. Bei Alkoholkonsum entfällt der Unfallversicherungsschutz, wenn der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache ist.
Leider berichten Versicherte immer wieder, dass Arbeitsunfälle vom Arbeitgeber nicht gemeldet werden. Das Formular für die Anzeige findet sich hier:
DGUV-Unfallanzeige
Die Leistungen der Unfallversicherung
[Bearbeiten]Sie beinhalten vor allem:
- Heilbehandlung, Kuren, Pflege.
- Verletztengeld (§ 45 SGB VII) ähnlich dem Krankengeld, es beträgt jedoch 80% des letzten Entgeltes, bzw. maximal die Höhe des letzten Nettolohnes.
- Umschulung und Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. Dabei wird Übergangsgeld gezahlt.
- Renten an Verletzte (§ 56 SGB VII) wenn die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Sie wird parallel zu anderen Entgeltersatzleistungen gezahlt und endet nicht bei Eintritt in die Altersrente. Die Verletztenrente ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Die MDE orientiert sich an allen Erwerbstätigkeiten d.h. es ist nicht erforderlich, dass der Versicherten tatsächlich einen Einkommensverlust erlitten hat.
- Renten an Hinterbliebene (§ 63 SGB VII) werden für einen bestimmten Zeitraum zusätzlich zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
- Versicherte, die an einer Berufskrankheit leiden, erhalten Übergangsleistungen. Diese sollen wirtschaftliche Nachteile ausgleichen, die z. B. durch Berufswechsel entstehen (§ 3 BKV).
Weiterführende Informationen:
DGUV-Reha-Richtlinien
BMAS-Versicherungsfälle
DGUV-Berufskrankheiten
BAUA-Berufskrankheiten
Verletzengeld-GemeinsamesRundschreiben