Handbuch Sozialleistungen/ Schwerbehinderung

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Die Feststellung[Bearbeiten]

Menschen sind behindert, wenn Körperfunktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist nach näherer Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX n.F.


Die teils beim Landratsamt oder anderen Landesämtern angesiedelten Versorgungsämter stellen auf Antrag Schwerbehindertenausweise (§ 152 SGB IX, SchwbAwV) aus:

  • Eine Behinderung liegt bei einem Grad der Behinderung von mindestens 20 vor,
  • eine Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von 50.
  • eine Gleichstellung ist möglich ab einem Grad der Behinderung von 30.

Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel befristet ausgestellt (§ 6 SchwbAwV). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB wird von der Beeinträchtigung ausgegangen, die den höchsten Einzel-Grad der Behinderung bedingt. Dann wird im Hinblick auf alle weiteren Beeinträchtigungen geprüft, inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung ansteigt. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der Versorgungsmedizinischen Grundsätze:
www.gesetze-im-internet.de/versmedv

Wenn dem Antrag aktuelle Arztberichte beigefügt sind muss das Landratsamt sie nicht bei den Ärzten anfordern (Zeitersparnis). Inwieweit die Berichte dann auch gelesen werden lässt sich natürlich nicht nachprüfen. Die praktische Erfahrung zeigt, dass sich die besten Resultate erzielen lassen, wenn kurze aktuelle Arztberichte eingereicht werden, die sich in Wortwahl und Struktur an den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen orientieren.

Den Schwerbehindertenausweis kann man zwar zurückgeben, die Schwerbehinderung bleibt als Verwaltungsakt aber weiter bestehen. Über einen Änderungsantrag kann der GdB erhöht oder vermindert werden. Der Antragsteller kann selbst entscheiden, dass bestimmte Erkrankungen bei der Bildung des GdB nicht miteinbezogen werden sollen. Wenn ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird, kann der GdB auch rückwirkend festgestellt werden.

Ist die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch weggefallen, weil sich der GdB verringert hat, so wirkt der Schwerbehindertenschutz für drei Kalendermonate (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) nach.

Merkzeichen[Bearbeiten]

G - Erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Teil D Punkt 1, VersMedV):
Menschen, die nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren übliche Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können (ca. zwei Kilometer innerhalb von einer halben Stunde). Topografische Besonderheiten, wie z.B. eine Stadt mit großen Höhenunterschieden, werden nicht berücksichtigt.

aG - Außergewöhnliche Gehbehinderung (§ 229 Abs. 3 SGB IX):
Das Merkzeichen wird gewährt, wenn sich der Betroffene nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann (z.B. Rollstuhlfahrer). Das Merkzeichen aG schließt das Merkzeichen G mit ein.

B - Berechtigung für eine ständige Begleitung (Teil D Punkt 2, VersMedV):
Wenn die Merkzeichen G , Gl oder H vorliegen. Die Person ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Dies kann auch für Sehbehinderte, geistig behinderten Menschen oder Anfallskranke gelten.

H – Hilflosigkeit (Teil A Punkte 4-5 VersMedV):
Hilflos ist, wer im Alltag dauernd fremder Hilfe bedarf z.B. beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme usw.

Bl – Blindheit (Teil A Punkt 6 VersMedV):
Blind sind Personen, denen das Augenlicht (fast) vollständig fehlt.

Gl – Gehörlosigkeit (Teil D Punkt 4 VersMedV):
Taube Menschen oder schwer hörbehinderte Menschen, wenn zusätzlich Sprachstörungen vorliegen.

TBl – Taub- und Blindheit (§ 3 SchwbAwV):
Wenn wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein GdB von 70 und einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 vorliegt.

RF- Rundfunkgebührenermäßigung (§ 4 Abs. 2 RBeitrStV):
Dieses Merkzeichen erhalten blinde und gehörlose Menschen sowie Betroffene mit einem GdB von mind. 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. 

Nachteilsausgleiche[Bearbeiten]

Rente
Wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wurde können schwerbehinderte Menschen früher in Altersrente gehen. Versicherte bis Jahrgang 1951 können mit 63 ohne Abschläge und mit 60 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Die Altersgrenzen werden schrittweise auf 65 bzw. 62 Jahre angehoben (§§ 37, 236a SGB VI).

Einkommen- und Lohnsteuer
Behinderten wird bei der Einkommensteuer ein pauschaler Freibetrag eingeräumt. Dieser variiert stark je nach GdB bzw. bestimmten Merkzeichen, die Details finden Sie in § 33b Einkommensteuergesetz.

Rundfunkbeitrag
Eine komplette Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrages besteht nur noch für taubblinde Personen, Blinde und Gehörlose zahlen ein Drittel des regulären Beitrages. Allerdings können Empfänger von Sozialhilfe und ähnlichen Leistungen vom Rundfunkbeitrag vollständig befreit werden (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Ausweis für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
Den „Freifahrtausweis“ erhalten Betroffene mit den Merkzeichen G, aG, H, GL, Bl. Die Wertmarke kostet 80 € im Jahr, beim Vorliegen der Merkzeichen Bl oder H oder beim Bezug von Sozialhilfe wird sie kostenlos abgegeben. Züge des Nahverkehrs (Regionalbahn, Regionalexpress, Interregio-Express, S-Bahn) können bundesweit frei benutzt werden (§§ 145 ff SGB IX).

Parkerleichterungen
Außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde erhalten einen blauen Parkausweis, mit dem sie Behindertenparkplätze nutzen können. Daneben gibt es eng gefasste Ausnahmeregelungen für sonstige Parkerleichterungen (oranger Parkausweis), z.B. für das Parken im eingeschränkten Halteverbot (§ 229 SGB IX).

Kraftfahrzeugsteuerermäßigung bzw. Befreiung
Wenn das Fahrzeug auf eine schwerbehinderte Person zugelassen ist, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert ist kann eine vollständige Befreiung von der KFZ-Steuer erfolgen. Mit den Merkzeichen G oder Gl wird die Kfz-Steuer um 50 % ermäßigt – allerdings nur, solange die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nicht in Anspruch genommen wird.

Fahrdienst für Schwerstbehinderte
Außergewöhnlich Gehbehinderte, die nicht im Heim leben und nicht Halter eines PKW sind (auch deren Ehegatte), erhalten im Rahmen der Sozialhilfe von den meisten Landkreisen ein Kontingent von ca. 300 km je Quartal. (Innerhalb des Landkreise, ansonsten in einem Radius von 30 km vom Wohnort). Die Anfahrt wird auf das Kilometerkontingent des Berechtigten angerechnet.

Fahrten zum Arzt
Der Arzt kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnen, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H (oder mind. Pflegegrad 3) vorliegen.
www.g-ba.de/informationen/richtlinien/25/

Blindengeld & Gehörlosengeld
Blindengeld wird in Baden-Württemberg einkommensunabhängig von den Landratsämtern gewährt. Ein Gehörlosengeld wird in BW nicht gezahlt.

Schwerbehinderung und Erwerbstätigkeit[Bearbeiten]

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ansonsten muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis haben schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Beschäftigte einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach Maßgabe des § 164 Abs. 4 SGB IX. Er entfällt nur, wenn die Maßnahme für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Die „tätigkeitsneutrale“ Frage nach einer Schwerbehinderung ist unzulässig sowie diskriminierend bei Bewerbungen und darf daher im Bewerbungsverfahren bzw. beim Vorstellungsgespräch falsch beantwortet werden. Zulässig sind konkrete arbeitsplatzbezogene Fragen, die sich auf die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für eine bestimmte Stelle beziehen.

Ab einem GdB von 30 kann auf Antrag bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten erfolgen. Voraussetzung ist, dass aufgrund der Behinderung nur mit Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz erhalten oder gefunden werden kann.

Schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Ihnen darf nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung noch keine Kenntnis hatte – in diesem Fall sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber umgehend informieren und Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen.

Wenn noch kein Schwerbehindertenausweis vorliegt, genügt es, wenn drei Wochen vor Zugang der Kündigung ein Antrag auf Gleichstellung oder Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt wurde. Ferner ist die Kündigung unwirksam (nichtig), wenn die örtliche Schwerbehindertenvertretung oder, wenn eine solche nicht gewählt wurde, ggf. die Stufenvertretung nach § 180 SGB IX nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde nach der sog. „Unwirksamkeitsklausel“ des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX; dies gilt auch für Kündigungen in der Probezeit.

Schwerbehinderte (nicht gleichgestellte) erhalten 5 Tage zusätzlichen Urlaub. Ferner haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

Schwerbehinderte Menschen haben bei Arbeitsplatzsuche und -erhalt Anspruch auf die Unterstützung der Integrationsämter (§ 185 SGB IX) und der Arbeitsagentur (§ 90 SGB III). Diese beinhaltet:

  • Geldleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Technische Beratung
  • Arbeitsassistenz
  • Leistungen der Integrationsfachdienste. Diese werden von freien Trägern betrieben und sollen im Auftrag der Reha-Träger oder des Integrationsamtes die Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsmarkt unterstützen.

Die Integrationsämter (Inklusionsämter in Bayern, NRW und Saarland) bieten für alle Betroffenen technische Beratung an, unabhängig davon, wer am Ende die Kosten für Anschaffungen oder Umbauten übernimmt (i.d.R. der zuständige Rehaträger).


Weitere Infos zur Schwerbehinderung:
Behinderung und Ausweis
www.integrationsaemter.de/Leistungen/498c214/index.html
Fachlexikon der Integrationsämter