Innere Medizin kk: Meldepflicht
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Meldepflichtige Infektionskrankheiten in Bayern
Auszug Infektionsschutzgesetz
[Bearbeiten]In der Regel das Gesundheitsamt als Addressat für die Meldung anzugeben.
§ 6 Meldepflicht – Wer meldet (feststellender Arzt)
[Bearbeiten]Zur Meldung verpflichtet sind:
- der feststellende Arzt, der leitende Arzt, u.a.,
wenn kein Arzt hinzugezogen wurde:
- Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, u.a.
Meldung unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden an das Gesundheitsamt.
§ 6 Meldepflicht – Was melden (feststellender Arzt)
[Bearbeiten]namentliche Meldepflicht bei
Art der Erkrankung Verdacht Erkrankung Tod ------------------------------------------------------------ Aviäre Influenza X X X Botulismus X X X Diphtherie X X X Cholera X X X humane spongif. Enzephalop. X X X außer fam.hereditäre Formen akute Virushepatitis X X X enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom HUS X X X virusbedingtes hämorrhagisches Fieber X X X Masern X X X Meningokokken-Meningitis X X X Meningokokken-Sepsis X X X Milzbrand X X X Poliomyelitis X X X (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) Pest X X X Tollwut X X X Typhus/Paratyphus X X X behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt) X X Wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung (wenn Erkrankter Lebensmittel verarbeitet oder wenn 2 oder mehr Erkrankungsfälle im Zusammenhang auftreten X X akut infektiöse Gastroenteritis (wenn Erkrankter Lebensmittel verarbeitet oder bei 2 oder mehr Erkrankungsfälle im Zusammenhang X X über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitl. Schädigung X Die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder –verdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers Bedrohliche Krankheit wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und in der Tabelle nicht genannte Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen) Zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird (wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und in der Tabelle nicht genannte Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen)
nichtnamentliche Meldung bei
Gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen (Ausbruch)