Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von ...
Siehe hierzu die Ausführungen zu § 3 Nr. 1 bis § 3 Nr. 16 KraftStG.



Erläuterungen[Bearbeiten]


Allgemeines[Bearbeiten]

Ausschließliche Verwendung für begünstigte Zwecke[Bearbeiten]

Durch § 3 KraftStG werden Fahrzeuge für eine Reihe von Verwendungszwecken steuerbefreit Es handelt sich um Zwecke, die der Gesetzgeber für förderungswürdig oder förderungsbedürftig hält. Zur Abgrenzung von nicht begünstigten Zwecken verweisen mehrere Ziffern dieser Vorschrift darauf hin, dass die Steuerbefreiung nur greift, solange das Fahrzeug ausschließlich für den jeweils begünstigten Zweck verwendet wird.
Ausschließliche Verwendung für begünstigte Zwecke bedeutet nicht ohne weiteres, dass bereits eine einmalige Verwendung zu nicht begünstigten Zwecken die Steuerbefreiung insgesamt ausschließt. Das ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG eine Steuerpflicht für die vorübergehende Fehlverwendung geschaffen hat. Wird ein steuerbefreites Fahrzeug vorübergehend für nicht begünstigte Zwecke verwendet, handelt es sich um eine sogenannte zweckfremde Benutzung.
Bei zweckfremder Benutzung tritt Steuerpflicht ein, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch für einen Monat ($ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG).
Zu unterscheiden von dieser zeitweiligen zweckfremden Benutzung ist die dauerhafte Vermischung von steuerbefreiter und zweckfremder Benutzung. Ein solcher Fall scheitert hinsichtlich der gesamten Steuerbefreiung an dem Erfordernis der Ausschließlichkeit. Im Fall des BFH-Urteils vom 05. 10. 2004, Az. VII R 73/03, wurde das streitbefangene Fahrzeug im kombinierten Verkehr (§ 3 Nr. 9 KraftStG) auf Dauer zu zwei Dritteln der Fahrten begünstigt zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof und zu einem Drittel zweckfremd zu entfernter gelegenen Bahnhöfen benutzt. Dadurch wurde das Fahrzeug nicht ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. In solchen Fällen ist auch keine anteilmäßige Steuerbefreiung möglich.
Das Merkmal der Ausschließlichkeit liegt nicht vor, wenn die steuerschädliche Benutzung nicht nur vorübergehender Art, sondern auf Dauer angelegt ist.
Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 23. 05. 1989, Az. VII R 110/86, lässt die Steuerfestsetzung wegen zweckfremder Benutzung die grundsätzliche Steuerfreistellung, gewährt aufgrund des ursprünglichen Antrags, unberührt. Nach Ende der Steuerpflicht wegen zweckfremder Benutzung läuft die ursprüngliche Steuerbefreiung weiter, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein neuer Antrag auf Steuerbefreiung oder ein neuer Bescheid über die anschließende Steuerbefreiung sind nicht erforderlich. Die nach Ende der zweckfremden Benutzung weiterlaufende Steuerbefreiung ist nicht davon abhängig, dass die zweckfremde Benutzung pflichtgemäß beim Finanzamt angezeigt wird.
Das Finanzamt erfährt in der Regel von zweckfremder Benutzung durch Anzeige des Halters nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KraftStDV oder durch polizeiliche Kontrollmitteilungen, das heißt durch Weitergabe von Erkenntnissen aus Verkehrskontrollen. Daneben geben anonyme oder offene Anzeigen von Konkurrenten, Institutionen oder Bürgern oder zufällige verwertbare Erkenntnisse dem Finanzamt Gelegenheit, tätig zu werden.
Das Finanzamt setzt solche Informationen in eine Besteuerung wegen zweckfremder Benutzung um, wird also jeweils die Steuer für einen Monat festsetzen, es sei denn, die zweckfremde Benutzung hat länger gedauert.
Freiwillige Anzeigen zweckfremder Benutzung sind bei den Haltern nicht sehr beliebt, weil sie Geld kosten. Manche Halter versuchen wenigstens nach einer Verkehrskontrolle, bei der eine zweckfremde Benutzung amtlich festgestellt wurde, durch eine zeitnah folgende Anzeige der zweckfremden Benutzung beim Finanzamt ($ 7 Abs. 1 Satz 2 KraftStDV) eigene Seriosität zu vermitteln. Gleichwohl steht die Frage der Dunkelziffer, das heißt die Frage nach nicht angemeldeter und nicht aufgefallener zweckfremder Benutzung, im Raum.
Dennoch lässt die Rechtsprechung (Finanzgericht Münster im Urteil vom 05. 04. 2005, Az. 13 K 2662/04 Kfz) keine Verdachtsbesteuerung zu, also seitens des Finanzamts aus einigen wenigen aufgedeckten Fällen zweckfremder Benutzung auf eine dauerhafte Fehlverwendung des Fahrzeugs zu schließen und somit auf eine dauerhafte Steuerpflicht des Fahrzeugs umzustellen. Das Finanzamt darf nur dann eine Besteuerung wegen zweckwidriger Verwendung durchführen, wenn es diese ausreichend nachweisen kann. Das Finanzamt darf auch nicht die Beweislast für die Steuerbefreiung durch eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches auf den Halter verlagern, denn die Führung eines Fahrtenbuches gehört nicht zu den Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

Referenzen[Bearbeiten]

  • BFH-Urteil vom 23. 05. 1989, Az. VII R 110/86
Leitsatz 2 dieses Urteils ist überholt durch § 3 Nr. 7 Buchst. e) KraftStG. Begünstigt ist Durch diese spätere gesetzliche Neuregelung ist auch die Verwendung von Fahrzeugen durch Land- oder Forstwirte zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden in den Katalog der Steuerbefreiungen aufgenommen worden.
Leitsatz 1 zur zeitweiligen zweckfremden Benutzung ist jedoch weiterhin allgemein anwendbar.
  • BFH-Urteil vom 05. 10. 2004, Az. VII R 73/03
  • Finanzgericht Münster, Urteil vom 05. 04. 2005, Az. 13 K 2662/04 Kfz


Stand: 26. Februar 2010