Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.13

Aus Wikibooks

Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 3 Nr. 13 KraftStG Steuerbefreiung für ausländische PKW und ihre Anhänger bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland[Bearbeiten]

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. 2Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Stand: § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010