Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.14
Erscheinungsbild
Gesetzestexte
[Bearbeiten]§ 3 Nr. 14 KraftStG Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge im inländischen Ausbesserungsverkehr
[Bearbeiten]1Von der Steuer befreit ist das Halten von
14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird.
Stand: § 3 Nr. 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.
Stand: 26. Februar 2010