Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.14

Aus Wikibooks

Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 3 Nr. 14 KraftStG Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge im inländischen Ausbesserungsverkehr[Bearbeiten]

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird.

Stand: § 3 Nr. 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010