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Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.14

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Gesetzestexte

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§ 3 Nr. 14 KraftStG Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge im inländischen Ausbesserungsverkehr

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1Von der Steuer befreit ist das Halten von

14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird.

Stand: § 3 Nr. 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010