Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.2
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Gesetzestexte
[Bearbeiten]§ 3 Nr. 2 KraftStG Steuerbefreiung für Fahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und Zollgrenzdienst
[Bearbeiten]1Von der Steuer befreit ist das Halten von
2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden.
Stand: § 3 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.
Stand: 26. Februar 2010