Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.3

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 3 Nr. 3 KraftStG Steuerbefreiung für zulassungsfreie Fahrzeuge[Bearbeiten]

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.

Stand: § 3 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010