Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.4

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 3 Nr. 4 KraftStG Steuerbefreiung für Fahrzeuge zur Straßenreinigung[Bearbeiten]

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind.

Stand: § 3 Nr. 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010