Zum Inhalt springen

Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.5a

Aus Wikibooks

Gesetzestexte

[Bearbeiten]

§ 3 Nr. 5a KraftStG Steuerbefreiung für bestimmte Fahrzeuge für den humanitären Hilfsgütertransport ins Ausland

[Bearbeiten]

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

5a. Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden.

Stand: § 3 Nr. 5a Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010