Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.6

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 3 Nr. 6 KraftStG Steuerbefreiung für bestimmte Fahrzeuge im Linienverkehr[Bearbeiten]

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. 2Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen.

Stand: § 3 Nr. 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010