Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.7

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 3 Nr. 7 KraftStG Steuerbefreiung für Land- und Forstwirtschaft[Bearbeiten]

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich

a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben

b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,

c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,

d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder

e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

verwendet werden. 2Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. 3Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. 4Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden.

Stand: § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.


Erläuterungen[Bearbeiten]

Allgemeines[Bearbeiten]

Nach § 3 Nr. 7 KraftStG werden verschiedene in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genutzte Fahrzeuge unter bestimmen Umständen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Gewerbliche Betriebe, z. B. gewerbliche Viehzucht oder Mastbetriebe, sollen nicht begünstigt werden, es sei denn es handelt sich um fiktive Gewerblichkeit bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (bei Kapitalgesellschaften).

Da nur die Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne gefördert werden soll, enthält die Vorschrift eine detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen und Einschränkungen für die Steuerbefreiung:

Begünstigte Fahrzeuge:

  • Zugmaschinen (ohne Sattelzugmaschinen)
  • Sonderfahrzeuge: Fahrzeuge gelten als Sonderfahrzeuge, wenn sie nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nur für die land- oder forstwirtschaftliche Verwendung geeignet und bestimmt sind.
  • Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen und
  • einachsige Anhängern (ausgenommen Sattelanhänger)
  • zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter


Begünstigte Nutzung:

  • ausschließliche Verwendung (nicht nur für Beförderungszwecke) der Fahrzeuge in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
    • Unschädliche Sondernutzung: Der Land- oder Forstwirt befördert
      • land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Bearbeitungsbetrieb oder
      • land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder
      • Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus.
  • Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
  • Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn die Beförderungen in land- oder forstwirtschaftlichen betrieben beginnen oder enden
  • Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm
    • Unschädliche Sondernutzung:
      • Beförderung von Milcherzeugnissen auf dem Rückweg von der Molkerei
  • Verwendung durch Land- oder Forstwirte zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden


Ausschließliche Verwendbarkeit für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bei Sonderfahrzeugen[Bearbeiten]

Die Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn das jeweilige Sonderfahrzeug ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge genutzt werden kann. Einsatzmöglichkeiten, beurteilt nach Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs (im Urteilsfall einem Futtermischwagen mit Silofräse) sowohl in einem landwirtschaftlichen Betrieb als auch in einem gewerblichen Viehwirtschaftsbetrieb (nicht nur theoretische Möglichkeiten) sind schädlich für die Steuerbefreiung. Es handelt sich in einem solchen Fall nicht um ein Sonderfahrzeug, das nur (= ausschließlich) für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke geeignet und bestimmt sind.
Betriebe, in denen der Produktionsfaktor Boden nicht eingesetzt werden kann, sind keine landwirtschaftlichen Betriebe, gleichwohl können sie sich gleichermaßen mit Viehzucht oder Viehmast beschäftigen wie landwirtschaftliche Betriebe. Landwirtschaftliche Betriebe werden durch die drei Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit gekennzeichnet. In landwirtschaftlichen Viehzucht- oder Mastbetrieben wird das Futter für das Vieh typischerweise selbst produziert. Die allein wegen der Rechtsform gesetzliche angeordnete fiktive Gewerblichkeit von Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrem Betätigungsfeld bleibt bei diesen Überlegungen jedoch außer Betracht.
Der BFH spricht im Urteil vom 02. 12. 2003, Az. VII R 26/02, ausdrücklich von gewollten, engen Grenzen bei der Auslegung von § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Sonderfahrzeuge für ausschließliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung kommen für eine Steuerbefreiung in Betracht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch diese Vorschrift sollen land- oder forstwirtschaftliche Betrieb begünstigt werden, gewerbliche Betriebe jedoch nicht. Fahrzeuge, die praktisch auch in gewerblichen Betrieben eingesetzt werden können, fallen aufgrund der eindeutigen Formulierung des Gesetzestextes nicht unter die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.
Vorstehende Ausführungen betreffen nur Sonderfahrzeuge.

Referenzen[Bearbeiten]

BFH-Urteil vom 02. 12. 2003, Az. VII R 26/02

Sonderfall Transportfahrzeuge für Holzrückemaschinen[Bearbeiten]

In § 3 Nr. 7 Buchst. b) KraftStG wird die ausschließliche Verwendung von Fahrzeugen zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe begünstigt und in § 3 Nr. 7 Buchst. c) KraftStG Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das Gesetz - so der BFH - begünstigt also nicht nur land- oder forstwirtschaftliche Betriebe selbst, sondern auch solche Unternehmen, die bestimmte, gleichsam aus solche Betrieben ausgelagerte und Dritten überlassene Arbeiten für solche Betriebe übernehmen.
Der BFH vertritt daher die Auffassung, dass Transportfahrzeuge für Holzrückemaschinen, die dem Einbringen der forstwirtschaftlichen Ernte, also von Holz, dienen, in gleicher Weise zu beurteilen sind, wie ausgelagerte Lohnarbeiten oder Beförderungen von und zum land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Bei dieser Betrachtung kommt es auf die Verwendbarkeit der Fahrzeuge in anderen als forst- oder landwirtschaftlichen Betrieben nicht an. Laut Erlass des FinMin Hessen vom 12. 09. 2006, Az. S 6108 A-059-II 53 werden Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG anerkannt, soweit sie aufgrund Ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückemaschinen i. S. d. § 3 Nr. 7 KraftStG geeignet und bestimmt sind.
Andere Fahrzeuge (Transporter), die zwar auch, aber nicht ausschließlich Holzrückemaschinen transportieren können, sind damit weiterhin nicht begünstigt.
Möglicherweise lässt sich diese Argumentation auch auf andere ähnlich gelagerte Sonderfälle übertragen.

Referenzen[Bearbeiten]

BFH-Urteil vom 22. 06. 2004, Az. VII R 42/03
FinMin Hessen vom 12. 09. 2006, Az. S 6108 A-059-II 53 (UVR 2006, 356)



Stand: 26. Februar 2010