Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P006

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 6 KraftStG Entstehung der Steuer[Bearbeiten]

1Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

Stand: § 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung des KraftStG vom 26. 09. 2002.




Stand: 24. Februar 2010