Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P006-DV

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge

§ 6 KraftStDV Prüfung von Unterlagen[Bearbeiten]

(1) 1Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde das Fahrzeug vorführen und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

Stand: Diese Fassung des § 6 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.



Stand: 25. Februar 2010