Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P007

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 7 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,

2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,

3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,

4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

Stand: Diese Fassung des § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 05. 11. 2008. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" (WachstumStG) vom 21. 12. 2008.



Erläuterungen[Bearbeiten]


§ 7 Nr. 1 KraftStG[Bearbeiten]

Allgemeines[Bearbeiten]

Steuerschuldner ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG diejenige Person, auf die das Fahrzeug bei der Verkehrsbehörde zugelassen worden ist. Im Regelfall bereitet das keine Schwierigkeiten. Das reale Leben hält jedoch unterschiedliche Fallvarianten bereit, bei denen die Beteiligten von dieser Regelung abweichen möchten. Zwei davon werden nachfolgend kurz skizziert.
Eine vom Normalfall abweichende Fallgestaltung betrifft familiäre Absprachen zur Reduzierung von Versicherungsbeiträgen.
Die für zugelassene Fahrzeuge vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist in den ersten Versicherungsjahren regelmäßig sehr teuer. Wird ein Fahrzeug hingegen als Zweitwagen versichert, fallen deutlich niedrigere Versicherungsbeiträge an. Im familiären Kreis können durch geeignete Absprachen und Verfahrensweisen erhebliche Beträge gespart werden.
Möchte sich beispielsweise der Sohn von seinem Sparguthaben sein erstes Fahrzeug kaufen, kommt es vor, dass in solchen Fällen der schon viele Jahre mit eigenem Fahrzeug haftpflichtversicherte Vater den Kaufvertrag für das Fahrzeug des Sohnes unterschreibt und bei der Zulassungsstelle auf seinen Namen anmeldet, während ausschließlich der Sohn dieses Fahrzeug nutzt. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid geht in solchen Fällen an den Vater.
Eine andere Fallgestaltung betrifft Insolvenzfälle, in denen die Rechtsposition als Halter des Fahrzeugs durch Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter übergeht. In solchen Fällen stehen nicht immer alle Fahrzeuge auch körperlich zur Verfügung, etwa weil sie ohne Umschreibung bei der Zulassungsstelle verkauft worden oder aus irgendwelchen anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit ab Insolvenzeröffnung geht in solchen Fällen an den Insolvenzverwalter.

Zulassung auf einen abweichenden Halter[Bearbeiten]

Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. 11. 2009 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein verheirateter Mann schloss über den Kauf eines PKW einen Kaufvertrag ab und ließ das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt auf sich zu. Einige Zeit später erhielt er vom Finanzamt einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid mit einer Steuerfestsetzung in zutreffender Höhe, gegen den er fristgerecht Einspruch einlegte. Zur Begründung führte er an, dass seine Ehefrau Eigentümerin des PKW sei. Sie habe den Kaufpreis aus eigenem Vermögen geleistet, während er nur wegen günstigerer Versicherungsbedingungen bei Kaufvertrag und Fahrzeugzulassung aufgetreten sei. Der Steuerbescheid dürfe daher nicht gegenüber ihm ergehen. Aus welchen Gründen der Ehemann seine Mitwirkung zugunsten seiner Ehefrau nicht auch auf das Besteuerungsverfahren ausdehnen wollte, ist nicht bekannt.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, ebenso die Klage. Das Finanzgericht verwies materiell-rechtlich auf § 7 Nr. 1 KraftStG, wonach Steuerschuldner die Person sei, für die das Fahrzeug zugelassen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Zulassungsbescheid der Verkehrsbehörde insoweit ein verbindlicher Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung. Auf abweichende Eigentumsverhältnisse komme es nicht an. Durch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gelangte der Fall zum Bundesfinanzhof.

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzgerichts. Nach § 7 Nr. 1 KraftStG komme es für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung allein darauf an, auf welche Person das Fahrzeug zugelassen sei. Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens im Sinne von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Nr. 1 KraftStG sei bereits mit der Zulassung des Fahrzeugs erfüllt (BFH, Urteil vom 20. 04. 2006, Az. VII B 332/05). Eine wirksame straßenverkehrsrechtliche Zulassung sei daher in Bezug auf das Fahrzeug und den Fahrzeughalter ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, an den das Finanzamt und die Gerichte gebunden seien. Gründe für eine rechtliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Zulassung waren im Streitfall weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Referenzen[Bearbeiten]

BFH-Beschluss vom 25. 11. 2009, Az. II B 105/09



Stand: 26. Februar 2010