Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P008
Gesetzestexte
[Bearbeiten]§ 8 Bemessungsgrundlage
1Die Steuer bemisst sich
1. bei Personenkraftwagen
a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. 2Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
Stand: Diese Fassung des § 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 17. 08. 2007.
Erläuterungen
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Personenkraftwagen (PKW)
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Wohnmobile
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Andere Fahrzeuge (LKW und andere Fahrzeuge)
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Umbau vom PKW zum LKW
[Bearbeiten]PKW werden nach § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum besteuert, LKW hingegen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Die Hubraumbesteuerung ist häufig teurer als die Gewichtsbesteuerung. Es liegt deshalb nahe, in geeigneten Fällen PKW zu LKW umzubauen, um die Steuerlast zu senken, insbesondere wenn das Fahrzeug ohnehin vorrangig für Lastentransporte verwendet wird oder werden soll, etwa bei einer Musikband für den Transport der Anlage und der Instrumente.
Die Finanzämter, die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof erkennen jedoch nur ernsthafte und vollständige Umbauten an, weil geringfügige Veränderungen, die nach der Vorführung des Fahrzeugs beim Finanzamt oder Gericht problemlos mit einfachen Werkzeugen wieder zurückgebaut werden, den Charakter des Fahrzeugs nicht verändern. Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich bei serienmäßigen PKW nach der Rechtsprechung des BFH nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).
Im Besteuerungsverfahren ist das Finanzamt hinsichtlich der Fahrzeugklasse nicht an die Einstufung des Fahrzeugs beim Kraftfahrtbundesamt oder im Fahrzeugbrief oder durch den TÜV gebunden, weil eine entsprechende Bindungswirkung im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht festgelegt ist. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO ermittelt das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen.
Die Überprüfung der Fahrzeugkategorie erfolgt im Rahmen des Besteuerungsverfahrens, in Zweifelsfällen nach Vorführung des Fahrzeugs beim Finanzamt. Denn zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das Finanzamt das Fahrzeug nach § 6 KraftStDV vorführen lassen. In Streitfällen kann der Fahrzeughalter Klage beim zuständigen Finanzgericht einlegen, wo es im Zweifel ebenfalls zu einer Vorführung des Fahrzeugs kommen kann.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 25. 01. 2006, Az. VII R 11/06, zum wiederholten Male klar gestellt, dass die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder als LKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist.
Entscheidungskriterien sind
- die Zahl der Sitzplätze,
- die erreichbare Höchstgeschwindigkeit,
- die Größe und Gestaltung der Ladefläche,
- die Ausstattung des Fonds (= Bereich der Rücksitze) mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten,
- das Fahrgestell,
- die Motorisierung und
- die Gestaltung der Karosserie.
Zweifelsohne spricht das Vorhandensein von mehreren Beifahrersitzplätzen für die Eignung des Fahrzeugs zum Personentransport. Der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit kommt wohl eher nur in Ausnahmefällen eine Bedeutung zu. Die Ladefläche muss nach dem Umbau mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ausmachen. Die seitlichen Fenster müssen im Regelfall verblecht sein, das heißt mit aufgeschweißten oder eingeschweißten Blechen versehen sein, so dass die Belüftungs- und Belichtungsfunktion beseitigt ist. Eine Trennwand zwischen Fahrgastraum und Laderaum unterstreicht den LKW-Charakter des Fahrzeugs. Hintere Sitzbänke müssen entfernt sein, die Befestigungspunkte müssen ordentlich verschweißt sein. Dasselbe gilt in beiderlei Hinsicht für die Sicherheitsgurte.
Keinem Merkmal von Einrichtung und Bauart des Fahrzeugs kommt nach Auffassung des BFH allein entscheidende Bedeutung zu. Allerdings haben einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht:
- das Fehlen rückwärtiger Fenster bzw. deren Verblechung (BFH-Urteil vom 05. 05. 1998, Az. VII R 104/97, BStBl II 1998, 489)
- das Größenverhältnis der Ladefläche zur Personenbeförderungsfläche im Innenraum des Fahrzeugs. Macht die Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche aus, ist das ein starkes Indiz gegen den LKW-Charakter des Fahrzeugs, aber auch dann ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.
Befindet sich zwischen dem Fahrgastraum und dem Laderaum keine vollständige Trennwand, kann allein deshalb der LKW-Charakter des Fahrzeugs nicht verneint werden. Das Urteil des FG Berlin (Vorinstanz) vom 25. Januar 2006, Az. 6 K 6319/05 (EFG 2006, 929), ist daher vom BFH aufgehoben worden und nicht mehr maßgebend.
Ergänzend hat der BFH entschieden, dass im Falle des Umbaus eines als PKW konzipierten Kleinbusses zum LKW die serienmäßige Grundausstattung dem Umbau nicht entgegengehalten werden kann. Die durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der Senat sonst für notwendig gehalten hat (BFH-Urteil vom 1. August 2000, Az. VII R 26/99, BStBl II 2001, 72).
Referenzen
[Bearbeiten]BFH-Urteil vom 28. 11. 2006, Az. VII R 11/06