Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P010

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger[Bearbeiten]

(1) 1Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden. 2Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.

(2) 1Die um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. 2Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet wird.

(3) 1Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro.

(4) 1Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.

Stand: Diese Fassung des § 10 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 09. 2007. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (KraftStGuaÄndG) vom 17. 08. 2007.

§ 4 KraftStDV Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes[Bearbeiten]

(1) 1Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. 2Im Übrigen ist der Antrag bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu stellen. 3Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. 4Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.

Stand: Diese Fassung des § 4 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.


Erläuterungen (wird in Kürze überarbeitet)[Bearbeiten]

Allgemeines[Bearbeiten]

Nicht nur das Halten von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Halten von Kraftfahrzeuganhängern unterliegt der Kraftfahrzeugbesteuerung.
Bei LKW-Anhängern kann davon abweichend auf schriftlichen Antrag die Kraftfahrzeugsteuer prinzipiell für einen oder mehrere Anhänger auf die Zugmaschine übertragen werden. Der Anhängerzuschlag ist gestaffelt und richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers oder aus Sicht des Antragstellers nach dem zulässigen Gesamtgewicht des größten vorgesehenen Anhängers. Soll ein Anhängerzuschlag für eine Zugmaschine beantragt werden, die wechselweise zwei verschiedene Anhänger ziehen soll, von denen der eine ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 12.001 und 14.000 kg und der zweite ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 14.001 und 16.000 kg hat, so beträgt der ausreichende Anhängerzuschlag jährlich 597,19 Euro.
Der Anhängerzuschlag bezieht sich auf eine bestimmte Zugmaschine. Es spielt keine Roll, wie viele verschiedene steuerbefreite oder auch steuerpflichtige Anhänger von der Zugmaschine gezogen werden. Zudem ist nicht erforderlich, dass der Halter des Anhängers auch der Halter der Zugmaschine ist.
Der Antrag auf Steuerbefreiung eines Anhängers nach § 10 Abs. 1 KraftStG muss sich bezüglich der Verwendungsabsicht nicht auf eine bestimmte Zugmaschine beziehen. Der Halter des Anhängers muss bei Antragstellung nur eine Erklärung abgeben, dass er beabsichtige, den Anhänger ausschließlich hinter beliebigen Zugmaschinen mit ausreichendem Anhängerzuschlag verwenden zu wollen. Bei Fehlverwendung bleibt die Steuerbefreiung grundsätzlich unberührt; es tritt lediglich partielle Steuerpflicht nach § 10 Abs. 4 KraftStG ein.
Bei diesem Verfahren gibt es zwei Ansatzpunkte:
1. Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für einen Anhänger nicht erhoben.
2. Auf schriftlichen Antrag wird die Kraftfahrzeugsteuer für die Zugmaschine um einen gewichtsabhängigen Anhängerzuschlag erhöht.
Wirtschaftlich von Bedeutung ist diese Möglichkeit für Unternehmen, die weniger Zugmaschinen als Anhänger haben, da die Steuer für die Anhänger durch einen pauschalierten Zuschlag auf die Steuer für die Zugmaschinen abgegolten werden kann. Da Anhänger häufig rund um die Uhr im Einsatz sind und teilweise über mehrere Stationen vermietet werden und nacheinander hinter verschiedenen Zugmaschinen laufen, ergibt sich aus der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger eine Kostensenkung für Transportunternehmen.
Bei diesem Verfahren werden nicht bestimmte Anhänger bestimmten Zugmaschinen zugeordnet. Entscheidend ist jedoch, dass ein begünstigter Anhänger nur hinter einer Zugmaschine mit ausreichendem Anhängerzuschlag fahren darf. Steuerbefreite Anhänge erhalten ein grünes Kennzeichen.
Der Anhängerzuschlag für die Zugmaschine richtet sich hinsichtlich der Höhe nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht des schwersten vorgesehenen Anhängers.

Keine rückwirkende Festsetzung des Anhängerzuschlags[Bearbeiten]

Die Zusatzbesteuerung einer Zugmaschine mit einem Anhängerzuschlag ist von einem schriftlichen Antrag abhängig (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). Daher kann der Zuschlag nicht für einen vor dem Antrag liegenden Zeitraum festgesetzt werden (BFH-Urteile vom 03. 03. 1998, Az. VII R 109/97, BFH/NV 1998, 1265, und vom 20. 08. 1996, Az. VII R 1 und 6/96, BFH/NV 1997, 152). Die rückwirkende Erhebung käme einer rückwirkenden Steuerbefreiung gleich. Rückwirkende Gestaltungen werden im Steuerrecht jedoch nicht anerkannt, es sei denn, sie wären ausdrücklich gesetzlich zugelassen.
In einem solchen Fall ist eine Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG nicht möglich, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift für den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum nicht erfüllt sind. Die Möglichkeit, durch die nachträgliche Festsetzung des Anhängerzuschlags eine nachträgliche Steuervergünstigung für Anhänger zu bewirken, ist in § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG nicht vorgesehen (BFH-Urteil vom 05.10.2004, VII R 73/03).

Referenzen[Bearbeiten]

BFH-Urteil vom 05.10.2004, VII R 73/03

§ 10 Abs. 4 KraftStG Fehlverwendung von steuerbefreiten Anhängern[Bearbeiten]

Allgemeines zu § 12 Abs. 4 KraftStG[Bearbeiten]

Gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG wird auf Antrag die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Zugmaschinen mitgeführt werden, für die eine um einen ausreichenden Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.
Nach § 10 Abs. 4 KraftStG ist die Steuer jedoch zu entrichten, wenn ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem die Steuer nach § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben wird, hinter Zugmaschinen ohne oder mit nicht ausreichendem Anhängerzuschlag verwendet wird. Der Anhängerzuschlag ist gestaffelt und richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers bzw. aus Sicht des Antragstellers nach dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht der vorgesehenen Anhänger. Die Kraftfahrzeugsteuer bei Fehlverwendung ist zu entrichten, solange die Fehlverwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat. Die Steuerbefreiung für den Anhänger bleibt durch die zweckwidrige Verwendung grundsätzlich unberührt; es tritt lediglich eine partielle Steuerpflicht ein.
Die zweckwidrige Verwendung hat das Finanzamt nachzuweisen. Das Finanzamt muss daher die Voraussetzungen für eine Fehlverwendung (Feststellungslast) nachweisen. Es kann nicht durch eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches die Feststellungslast umkehren, das heißt den Nachweis für die steuerbegünstigte Verwendung, auf den Halter des Anhängers abwälzen, denn das Kraftfahrzeugsteuergesetz macht den Anhängerzuschlag nicht von der Führung eines Fahrtenbuches abhängig. Aus dem Nichtführen eines Fahrtenbuches kann daher nicht auf eine zweckwidrige Verwendung geschlossen werden. Eine Verdachtsbesteuerung ist nicht zulässig. Das Finanzamt darf daher in solchen Fällen nicht aufgrund einiger aufgedeckter Fälle von Fehlverwendung eines bestimmten Anhängers auf eine dauerhafte Fehlverwendung (Dunkelziffer) dieses Anhängers schließen und deshalb die Steuerbefreiung für den Anhänger beenden und auf eine dauerhafte Steuerpflicht für den Anhänger umstellen. Das Finanzamt darf auch nicht die Steuerbefreiung für einen Anhänger von der Benennung einer bestimmten Zugmaschine abhängig machen, hinter der der Anhänger betrieben werden soll.
Gleichwohl darf das Erfordernis der "Ausschließlichkeit" der Verwendung hinter einer bestimmten Zugmaschine nicht übersehen werden. Ausschließlichkeit bedeutet nicht, dass ein steuerbefreiter Anhänger niemals fehlverwendet werden dürfte, denn der Fall der Fehlverwendung ist ausdrücklich in § 10 Abs. 4 KraftStG geregelt und berührt die Steuerbefreiung nicht; es kommt nur zu einer partiellen Steuerpflicht. Die zeitweilige zweckfremde Benutzung ist also ausdrücklich geregelt.
Allerdings könnte man unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 05. 10. 2004, Az. VII R 73/03, bei dem es um eine dauerhaft zweckwidrige Verwendung eines Fahrzeugs im kombinierten Verkehr (§ 3Nr. 9 KraftStG), also um einen ähnlich gelagerten Sachverhalt ging, auch in Bezug auf Anhänger die Meinung vertreten, dass es bei einer auf Dauer angelegten Fehlverwendung zu einem dauerhaften Verlust der Steuerbefreiung kommt. Im Urteilsfall hatte der Halter des Anhängers, den er an andere Unternehmer vermietete, im formularmäßigen Mietverträgen und in den Rechnungen auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Anhängerzuschlags für die Zugmaschinen hingewiesen, wie das Finanzgericht Münster hervorhebt. Die zweckwidrige Vermietung durch den Mieter kann dem Halter des Anhängers nicht als eigene Unzuverlässigkeit vorgeworfen werden, auch wenn er letztlich die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Folgen daraus tragen muss. Ob allerdings Folgerungen aus dem Fehlen eines Hinweises auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Anhängerzuschlags für die Zugmaschine in Verträgen und Rechnungen gezogen werden können, bleibt offen.

Referenzen[Bearbeiten]

Finanzgericht Münster, Urteil vom 05. 04. 2005, Az. 13 K 2663/04 Kfz



Stand: 26. Februar 2010