Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P011-DV
Gesetzestexte
[Bearbeiten]Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge
§ 11 KraftStDV Steuererklärung
[Bearbeiten]1Der Steuerschuldner hat
1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,
2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2In den Fällen der Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.
Stand: Diese Fassung des § 11 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.