Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P012-DV

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge

§ 12 KraftStDV Steuerfestsetzung, Steuerkarte[Bearbeiten]

(1) 1Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. 2Ein schriftlicher Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden. 3Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte.

(2) 1Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die Steuer entrichtet ist. 2Sie verliert jedoch in den Fällen, in denen die Steuer tageweise entrichtet ist (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines Jahres.

Stand: § 12 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) in der Neufassung der KraftStDV vom 26. 09. 2002.




Stand: 25. Februar 2010