Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P013

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 13 KraftStG Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung[Bearbeiten]

(1) 1Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zulassung auch davon abhängig machen, dass

1. im Falle der Steuerpflicht

a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist und

b) eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder

c) eine der vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein muss;

2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. 2Das gilt nicht in den Fällen der §§ 3b bis 3d.

3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(1a) 1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Zulassung des Fahrzeugs auch davon abhängig gemacht werden kann, dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. 2§ 276 Abs. 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. 3Es ist festzulegen, nach welchem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen erforderliche Prüfung durchgeführt wird und auf welche die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden sich die Prüfung erstreckt; es ist zu regeln, dass in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Steuerpflichtigen selbst zugelassen wird, die Zulassung eine Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, voraussetzt. 4Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden dürfen der Zulassungsbehörde bei der Durchführung des auf dieser Ermächtigung beruhenden Verfahrens Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände des Fahrzeughalters erteilen. 5Die Prüfung kann auch auf die Zulassungsbehörde übertragen werden. 6Die Zulassungsbehörde wird insoweit als Landesfinanzbehörde tätig. 7Sie darf das Ergebnis der Prüfung demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, mitteilen. 8Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, des Absatzes 1a und des § 12 Abs. 5 die Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungsbehörde oder einer für die Zulassungsbehörde zuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist. 2Insoweit wird die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige öffentliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(3) 1Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht besteht, darf das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.

Stand: Diese Fassung des § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.




Stand: 24. Februar 2010