Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P013-DV
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Gesetzestexte
[Bearbeiten]Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge
§ 13 KraftStDV Weiterversteuerung
[Bearbeiten](1) 1Dauert der Aufenthalt eines ausländischen Fahrzeugs im Inland über die Zeit hinaus, für die die Steuer entrichtet ist, so hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. 2Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist.
(2) 1Für die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung und die Erteilung der Steuerkarte gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
Stand: § 13 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) in der Neufassung der KraftStDV vom 26. 09. 2002.
Stand: 25. Februar 2010