Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P014

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 14 KraftStG Abmeldung von Amts wegen[Bearbeiten]

(1) 1Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). 2Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).

(2) 1Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus.

(3) 1Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Stand: Diese Fassung des § 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.




Stand: 24. Februar 2010