Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P014-DV

Aus Wikibooks

Gesetzestexte[Bearbeiten]

Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge

§ 14 KraftStDV Steuererstattung[Bearbeiten]

(1) 1Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle schriftlich geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. 1Elektronische Übermittlungen sind ausgeschlossen.

(2) 1Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. 2§ 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.

Stand: § 14 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) in der Neufassung der KraftStDV vom 26. 09. 2002.




Stand: 25. Februar 2010