Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P015-DV
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Gesetzestexte
[Bearbeiten]Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge
§ 15 KraftStDV Überwachung
[Bearbeiten](1) 1Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten vorzuzeigen. 2Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11 Nr. 1 bei jedem Grenzübertritt vorzulegen.
Stand: § 15 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) in der Neufassung der KraftStDV vom 26. 09. 2002.
Stand: 25. Februar 2010