Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P016

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 16 KraftStG Aussetzung der Steuer[Bearbeiten]

1Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. 2Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Stand: Diese Fassung des § 16 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 13 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.




Stand: 24. Februar 2010