Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P018

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 18 KraftStG Übergangsregelung[Bearbeiten]

(1) 1Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. 2Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.

(2) 1Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. 2Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) 1Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.

(4) 1Für Personenkraftwagen,

1. für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder

2. für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,

bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.

(4a) 1Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. 2Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.

(5) 1Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2.800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.

(6) 1In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.

(7) 1Verwaltungsverfahren, die bis zum 30. Juni 2009 von der bisher für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesfinanzbehörde begonnen worden sind, werden von der ab dem 1. Juli 2009 für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde als Bundesfinanzbehörde im Sinne des § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes fortgeführt.

(8) 1Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden.

Stand: Diese Fassung des § 18 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.



Erläuterungen[Bearbeiten]


Übergangsfrist 01. 05. 2005 bis 31. 12. 2005 für Wohnmobile[Bearbeiten]

Durch gesetzliche Neuregelung (Dreiungszwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO) fielen Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg seit dem 01. 05. 2005 nicht mehr unter die günstigere Gewichtsbesteuerung. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung hatte der Gesetzgeber jedoch nicht die Wohnmobilisten, sondern vorrangig Geländewagenbesitzer im Visier. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO wirkte jedoch auch auf die Besteuerung von Wohnmobilen. Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 2.800 kg sind waren von dieser Regelung nicht betroffen, denn sie fielen auch nach alter Regelung unter die Hubraumbesteuerung.
Die Umstellung der großen Wohnmobile von der günstigen Gewichtsbesteuerung auf die teure Hubraumbesteuerung löste bei den Betroffenen große Proteste aus, denn die jährliche Steuererhöhung war bei großem Hubraum des Fahrzeugs enorm, aber nicht unbedingt gewollt. Eine gesonderte Regelung für Wohnmobile wurde angestrebt. Die Finanzverwaltung wandte daher zunächst und unter Änderungsvorbehalt die gesetzliche Neuregelung nicht an.
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurden die §§ 2 Abs. 2b, 8 Nr. 1a und 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG mit Wirkung ab 01. 01. 2006 in das Kraftfahrzeugsteuergesetz eingefügt. Damit war die gesetzliche Neuregelung geschaffen.
Allerdings gilt die gesetzliche Neuregelung für Wohnmobile erst ab 01. 01. 2006. Somit fiel die Besteuerung für den Zeitraum 01. 05. 2005 bis 31. 12. 2005 nicht unter die günstige alte Regelung, die zum 30. 04. 2005 endete, aber auch nicht unter die günstige neue Regelung, die erst am 01. 01. 2006 begann. Durch § 18 Abs. 5 KraftStG wurde daher eine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen, wonach die günstige alte Regelung bis zum 31. 12. 2005 verlängert wurde. Damit hat die von der Finanzverwaltung angewandte Übergangslösung nunmehr Eingang ins Gesetz gefunden, so dass der Änderungsvorbehalt in den jeweiligen Bescheiden im Regelfall ohne Wirkung bleibt.
Zu beachten ist jedoch, dass sich die gesetzliche Neuregelung nur auf Wohnmobile bezieht und der Begriff Wohnmobil in § 2 Abs. 2b KraftStG gesetzlich neu definiert wurde. Insbesondere ist nach der Neuregelung eine Stehhöhe von 1,70 m an der Kochgelegenheit und an der Spüle gesetzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Fahrzeugs als Wohnmobil. Es wird daher Fahrzeuge geben, die nach altem Recht als Wohnmobile angesehen wurden und unter die Übergangsregelung der Finanzverwaltung fielen, nach neuem Recht jedoch keine Wohnmobile sind und daher nicht unter die gesetzliche Übergangsregelung des § 18 Abs. 5 KraftStG fallen.

Automatische Anpassung von § 9a KraftStG an die künftige Emissionsgruppe Euro 5[Bearbeiten]

Der europäische Grenzwert für den Schadstoffausstoß für die Emissionsgruppe Euro 5 ist zur Zeit noch nicht festgelegt. § 9a Abs. 1 KraftStG geht daher beim Steuerzuschlag für Dieselfahrzeuge ohne Partikelminderungssystem von dem voraussichtlichen Grenzwert von 0,005 g Partikelmasse je Kilometer aus. Sofern das Europarecht einen anderen Grenzwert für die Emissionsgruppe festlegen sollte, gilt ab Inkrafttreten der entsprechenden europarechtlichen Regelung dieser abweichende Wert aufgrund der Regelung in § 18 Abs. 6 KraftStG automatisch bei der Anwendung von § 9a Abs. 1 KraftStG anstelle der Partikelminderungsstufe PM 5.

Referenzen[Bearbeiten]

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09. 01. 2007 unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/040/1604010.pdf (Bundestags-Drucksache 16/4010)



Stand: 24. Februar 2010